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Vorläufig keine Segway-Touren auf den Waldwegen der Schorfheide – 4/19
Pressemitteilung vom 12.03.2019
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren die Beschwerde eines gewerblichen Veranstalters zurückgewiesen, dem die untere Forstbehörde untersagt hatte, den Wald allein oder mit Gästen mit sog. Segways zu befahren. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hatte den Eilrechtsschutzantrag gegen diese Untersagungsverfügung abgelehnt.
Der Antragsteller veranstaltet Offroad-Touren mit Segways durch die Wälder der Schorfheide, bei denen neben öffentlichen Straßen auch Waldwege benutzt werden. Die Segways sind elektromotorbetrieben und erreichen eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
Nach § 16 des Landeswaldgesetzes Brandenburg ist das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen – von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – verboten. Der 11. Senat hat ausgeführt, es sei allgemein anerkannt, dass Segways Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes seien. Für das Landeswaldgesetz gelte nichts anderes. Deshalb sei unerheblich, dass u.a. das Radfahren im Wald gestattet sei. Auch die Absicht des Gesetzgebers, Elektrokleinstfahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen, ändere nichts an der aktuellen Rechtslage. Im Übrigen würde eine solche Zulassung nicht zwingend dazu führen, dass das Befahren von Waldwegen mit Segways damit gestattet werde.
Beschluss vom 5. März 2019 – OVG 11 S 73.18 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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