Energie

Informationen zu den Themen Energie/Energieversorgung/Energiekrise finden Sie unter: berlin.de/energie

Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts

Justitia

Als Rechtsmittelgericht für die Verwaltungs­gerichte in Berlin und im Land Bran­den­burg entschei­det das Ober­ver­waltungs­gericht über Beru­fungen gegen Urteile und Gerichts­beschei­de sowie über Beschwer­den gegen andere Entschei­dungen, ins­beson­dere Eil­beschlüs­se der Verwal­tungs­gerichte. Die Beruf­ung muss – anders als die Beschwer­de – zunächst vom Verwal­tungs­gericht oder dem Ober­verwaltungs­gericht zuge­lassen werden. Eine Beleh­rung über das jeweils zuläs­sige Rechts­mittel und die einzu­hal­tende Frist findet sich in der In der Rechts­mittel­beleh­rung der Ent­schei­dung des Verwal­tungs­gerichts.

Für einige Sachgebiete ist das Ober­verwaltungs­gericht erst­instanz­lich zustän­dig. Hier­bei han­delt es sich um Normen­kontroll­anträ­ge zur Über­prü­fung von Rechts­ver­ord­nungen und Sat­zun­gen, etwa Bebau­ungs­plänen, oder Streitig­keiten über bestimm­te techni­sche Groß­vor­haben wie bei­spiels­weise die Errich­tung und den Betrieb von größe­ren Kraft­werken, Flug­häfen, Abfall­beseiti­gungs­anlagen und Anla­gen nach dem Atom­gesetz. Auch in Flur­bereini­gungs­verfah­ren ist das Ober­ver­waltungs­gericht die erste Instanz.

Darüber hinaus sind die Dienst­gerichts­höfe der Länder Berlin und Bran­den­burg beim Ober­ver­wal­tungs­gericht angesiedelt. Diese sind zustän­dig für das Dienst- und Diszi­plinar­recht der Richte­rinnen und Richter sowie der Staats­anwält­innen und Staats­anwälte.

Zur Zeit bestehen beim Ober­ver­waltungs­gericht Ber­lin-Branden­burg elf allge­meine Senate, die Verfah­ren etwa aus dem Bau-, Beamten- oder Auslän­der­recht bear­beiten. Dane­ben gibt es Fach­senate für spezielle Mate­rien, z.B. Per­so­nal­vertre­tungs- oder Diszi­plinar­sachen. Die Senate entschei­den in der Beset­zung von drei Berufs­richtern und zwei ehren­amt­lichen Richtern; bei Beschlüs­sen außer­halb der münd­lichen Verhand­lung wirken die ehren­amt­lichen Richter grund­sätz­lich nicht mit.

Bei dem Oberverwaltungs­gericht besteht Anwalts­zwang, soweit gesetz­lich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Prozess­kosten­hilfe).