Als Rechtsmittelgericht für die Verwaltungsgerichte in Berlin und im Land Brandenburg entscheidet das Oberverwaltungsgericht über Berufungen gegen Urteile und Gerichtsbescheide sowie über Beschwerden gegen andere Entscheidungen, insbesondere Eilbeschlüsse der Verwaltungsgerichte. Die Berufung muss – anders als die Beschwerde – zunächst vom Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen werden. Eine Belehrung über das jeweils zulässige Rechtsmittel und die einzuhaltende Frist findet sich in der In der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Für einige Sachgebiete ist das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig. Hierbei handelt es sich um Normenkontrollanträge zur Überprüfung von Rechtsverordnungen und Satzungen, etwa Bebauungsplänen, oder Streitigkeiten über bestimmte technische Großvorhaben wie beispielsweise die Errichtung und den Betrieb von größeren Kraftwerken, Flughäfen, Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen nach dem Atomgesetz. Auch in Flurbereinigungsverfahren ist das Oberverwaltungsgericht die erste Instanz.
Darüber hinaus sind die Dienstgerichtshöfe der Länder Berlin und Brandenburg beim Oberverwaltungsgericht angesiedelt. Diese sind zuständig für das Dienst- und Disziplinarrecht der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Zur Zeit bestehen beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg elf allgemeine Senate, die Verfahren etwa aus dem Bau-, Beamten- oder Ausländerrecht bearbeiten. Daneben gibt es Fachsenate für spezielle Materien, z.B. Personalvertretungs- oder Disziplinarsachen. Die Senate entscheiden in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern; bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter grundsätzlich nicht mit.
Bei dem Oberverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Prozesskostenhilfe).