Urteilsverfahren beim Landesarbeitsgericht

Wann kann ich gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts vorgehen?

Wenn die Berufung nach § 64 Absatz 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthaft ist.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist das Rechtsmittel der Berufung an die Landesarbeitsgerichte gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG erfüllt sind. Danach ist die Berufung statthaft,
  • wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
  • wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt,
  • in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
  • oder wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass ein Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe.

Wer kann die Berufung einlegen?

Berufung und Berufungsbegründung können nur von
  • einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt oder
  • einer Vertreterin bzw. einem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands eingelegt bzw. eingereicht werden.

Gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG müssen sich die Parteien vor den Landesarbeitsgerichten durch Rechtsanwälte/-innen oder Vertreter/-innen von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern/-innen als Prozessbevollmächtigte/n vertreten lassen.

Welche Fristen sind einzuhalten?

  • Einlegung der Berufung – 1 Monat
  • Begründung der Berufung – 2 Monate

Fristbeginn

  • Tag der Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts
  • spätestens 5 Monate nach der Verkündung.

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts an die Partei, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Begründungsfrist kann auf Antrag einmal verlängert werden, wenn der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt (§ 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG).

Welchen Ablauf hat das Berufungsverfahren?

  • Prüfung der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Berufung, ggf. Verwerfung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung
  • Verhandlungstermin über die Berufung vor der Kammer unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter (ohne vorherige Güteverhandlung)
  • Das Berufungsverfahren folgt weitgehend den Grundsätzen des erstinstanzlichen Verfahrens

Ist die Berufung nicht statthaft oder ist sie nicht form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, so ist sie durch die Kammer als unzulässig zu verwerfen; hierzu bedarf es keiner mündlichen Verhandlung (§ 522 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 2 ArbGG).

Unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegründung wird Termin zur Verhandlung über die Berufung anberaumt, der Termin findet vor der Kammer unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter – ohne vorherige Güteverhandlung – statt. Das Berufungsverfahren folgt weitgehend den Grundsätzen des erstinstanzlichen Verfahrens. Auch hier besteht die Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme, Berufungsrücknahme oder Abschluss eines Vergleiches. Anderenfalls ergeht ein Urteil.

Welche Kosten entstehen im Berufungsverfahren?

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltsgebühren.

Auch im Berufungsverfahren entstehen Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) und Rechtsanwaltsgebühren.

Die Gerichtsgebühren entfallen, wenn das Verfahren durch einen Vergleich erledigt wird.

Wer trägt die Kosten des Berufungsverfahrens?

Die unterlegene Partei hat die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren beider Parteien – also auch die der gegnerischen Partei – zu tragen.

Anders als im erstinstanzlichen Verfahren hat im Berufungsverfahren die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite zu tragen §§ 91, 97 ZPO (Zivilprozessordnung). Bei teilweisem Unterliegen beider Parteien werden die Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens geteilt (§ 92 ZPO).

Urteil, was nun?

Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts kann Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn sie entweder durch das Landesarbeitsgericht oder bei Nichtzulassung durch das Landesarbeitsgericht auf entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss zugelassen worden ist (§§ 72, 72 a ArbGG).

Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.