Wenn die Berufung nach § 64 Absatz 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) statthaft ist.
Beachten Sie bitte die Rechtsmittelbelehrung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
Gegen Urteile der Arbeitsgerichte ist das Rechtsmittel der Berufung an die Landesarbeitsgerichte gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG erfüllt sind. Danach ist die Berufung statthaft,- wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
- wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt,
- in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
- oder wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass ein Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe.