Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten

durch die Berliner Gerichte für Arbeitssachen (Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg) in Rechtsprechung und Verwaltung

Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst und möchten Ihnen mit diesen Hinweisen einen Überblick darüber geben, an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können, welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben und wie sie verwendet werden und welche Rechte Ihnen gegenüber den Berliner Gerichten für Arbeitssachen nach dem Datenschutzrecht zustehen.

Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter
www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht)
gesetze.berlin.de (Landesrecht Berlin)
eur-lex.europa.eu (Recht der Europäischen Union)

in der jeweils geltenden Fassung abrufen.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung bei den Berliner Gerichten für Arbeitssachen verantwortlich und an wen kann ich mich wenden?

a.) Verantwortliche Stelle
Ihre personenbezogenen Daten werden verarbeitet durch das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
vertreten durch den Präsidenten Herrn Dr. Martin Fenski
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin,
verwaltung@larbg.berlin.de

b.) Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist
Richard Vietze
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin,
lag-datenschutz@larbg.berlin.de

2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Daten?

In den bei dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgericht anhängigen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten werden personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Gesetze verarbeitet. Personenbezogene Daten sind Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen.

Weitere Verarbeitungen erfolgen über die justizielle Tätigkeit hinaus in begleitender oder unterstützender Funktion, wie im Wesentlichen zur Personalgewinnung und -verwaltung, Interessentenbetreuung, Bewerberdatenverwaltung, Lieferanten- und Dienstleisterdatenverwaltung und bei sonstigen bei der Verwaltung eines Gerichts erforderlich werdenden Tätigkeiten. Dabei verarbeiten die Gerichte für Arbeitssachen als zivilrechtliche Vertragspartei bzw. als öffentlich-rechtliche Dienststelle personenbezogene Daten. Dieses Handeln steht jedoch in einem direkten Bezug zur öffentlichen Aufgabe und wird daher nach den gleichen Maßstäben beurteilt.

3. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen verarbeiten wir Ihre Daten?

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung arbeitsgerichtlicher Verfahren – auch ohne Kenntnis und Einwilligung der Betroffenen – sind in erster Linie die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (etwa des ArbGG und der ZPO), zudem § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes und Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, c und b EU-DSGVO.

4. Um welche Daten geht es und woher stammen diese?

Die Berliner Gerichte für Arbeitssachen verarbeiten personenbezogene Daten von Rechts- und Auskunftssuchenden, Rechtsanwälten und -beiständen, Verfahrensbeiständen, ehrenamtlichen Richtern, Sprachmittlern, Sachverständigen, Zeugen sowie um Auskunft ersuchende Personen, soweit dies zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Verfahrens, zur Vorgangsverwaltung, zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht sowie der Bearbeitung von Eingaben, Auskunftsersuchen und Beschwerden erforderlich ist.

Die Verarbeitung kann grundsätzlich auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung – EU DSGVO) umfassen. Diese Verarbeitung erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. f EU-DSGVO, soweit dies im Rahmen unserer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.
Die Daten werden regelmäßig von den Betroffenen selbst bzw. der gegnerischen Partei vorgetragen.

Darüber hinaus werden zu den vorgenannten Zwecken personenbezogene Daten von nicht am Verfahren beteiligten Personen verarbeitet, wenn deren Daten sich aus dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten, den zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Unterlagen und den im Rahmen der Amtsermittlung oder Beweiserhebung herangezogenen Erkenntnismitteln (insbesondere beigezogenen Akten, Zeugenaussagen, Gutachten, Befundberichten, Auskünften, Urkunden) ergeben.
In Zusammenhang mit dem Verwaltungshandeln der Gerichte für Arbeitssachen werden ebenfalls Daten von nicht an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen erhoben.

5. In welchem Umfang erfolgt eine Verarbeitung?

Die Berliner Gerichte für Arbeitssachen legen Ihre personenbezogenen Daten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.

  • Innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren Daten, die mit der Durchführung des Verfahrens oder nach dessen Abschluss mit der Führung und Aufbewahrung der Verfahrensakten betraut sind, in dem Ihre Daten verfahrensrelevant sind. Dies sind zum Beispiel die (Berufs- und ehrenamtlichen) Richterinnen und Richter, die in dem jeweiligen Verfahren eine Entscheidung zu treffen haben, die Güterichterinnen und -richter, sofern das Verfahren zur Durchführung einer Güteverhandlung gemäß § 54 Abs. 6 (ggf. iVm. § 64 Abs. 7) ArbGG abgegeben wird, sowie die Geschäftsstelle und ggf. Schreibkräfte.
    Für die Erledigung unserer Aufgaben benutzen wir ein IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten wir insbesondere auch mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsunternehmen (ITDZ Berlin) zusammen, das personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeitet.
    In Verfahren, in denen Kosten anfallen, können wir Ihre Daten im notwendigen Umfang an die bei dem Amtsgericht Spandau angesiedelte Kosteneinziehungsstelle der Justiz übermitteln, damit diese ihrer Aufgabe der Beitreibung von Justizkosten nachkommen kann.
    Nach Abschluss des Verfahrens können Daten zur Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten verarbeitet werden, etwa um gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen.
  • An Stellen außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit übermitteln wir personenbezogene Daten im Einzelfall, soweit es für unsere oder deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwa an:
  1. Beteiligte des jeweiligen Verfahrens und deren Prozessvertretungen und Verfahrensbeistände sowie an dritte Personen, soweit dies zur Gewährung rechtlichen Gehörs, im Rahmen der Pflicht zur Amtsermittlung und zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist oder ein gesetzliches Akteneinsichts- oder Auskunftsrecht besteht;
  2. Sachverständige, Dolmetscher oder Zeugen, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
  3. andere Gerichte und Strafverfolgungsunternehmen, soweit dies zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung der jeweiligen Stellen erforderlich ist;
  4. Behörden und berufsständischen Vertretungen zu unserer und deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung, beispielsweise im Rahmen von Beteiligungsrechten und Mitteilungspflichten;
  5. Dienstleister/Auftragnehmer, soweit das Verwaltungshandeln bzw. die fiskalische Tätigkeit der Gerichte für Arbeitssachen betroffen ist.

Ausnahmsweise kann im Rahmen der Amtsermittlungspflicht und Amtshilfe auch eine Weitergabe personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittstaat gesetzlich erforderlich sein.

6. Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten?

Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erhoben wurden, werden in die Verfahrensakten aufgenommen. Die Speicherfristen für die Rechtssachen bestimmen sich bislang nach der Schriftgutaufbewahrungsverordnung Berlin. Die Aufbewahrungsfristen im Einzelnen können Sie der Anlage zur Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Fachgerichtsbarkeiten des Landes Berlin (SchrAV-FachG) entnehmen.
Für den Fall der Einführung bundeseinheitlicher Regelungen im Bereich der Rechtsprechung gem. einer Verordnung auf der Grundlage von § 2 Justizaktenaufbewahrungsgesetz (JAktAG) bleibt vorbehalten, die Fristen insoweit erforderlichenfalls anzupassen.
Die Aufbewahrung personenbezogener Daten, die die Berliner Gerichte für Arbeitssachen im Zusammenhang mit Eingaben und Anfragen oder im Rahmen der Gerichtsverwaltung erhalten haben, erfolgt im Übrigen ebenfalls im Einklang mit SchrAV-FachG.

7. Welche Rechte haben die betroffenen Personen?

Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam schützen zu können, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie unter dem Vorbehalt der geltenden Rechtsgrundlage gegenüber dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als verantwortlicher Stelle geltend machen können:

  • Recht auf Auskunft, Art. 15 EU-DSGVO
    Gemäß Art. 15 Abs. 1 EU-DSGVO haben Sie ggf. das Recht auf Auskunft darüber, ob wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen (Art. 15 Abs. 2 EU-DSGVO). Das Auskunftsrecht wird durch das Recht Dritter am Schutz ihrer personenbezogenen Daten beschränkt (Art. 15 Abs. 4 EU-DSGVO).
  • Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, Art. 16, 17 und 18 EU-DSGVO
    Sie haben nach Art. 16 EU-DSGVO ggf. das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten – auch mittels ergänzender Erklärung – zu verlangen.
    Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen ggf. nach Maßgabe des Art. 17 EU-DSGVO insbesondere dann zu, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufbewahrungsfristen für die betreffenden Verfahrensakten abgelaufen sind, wobei wir die Akten in diesem Fall ohnehin von Amts wegen unaufgefordert vernichten.
    Unter den Voraussetzungen von Art. 18 EU-DSGVO besteht ggf. ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO
    Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, die ihn angehenden personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format vom Verantwortlichen zu erhalten, um sie ggf. an einen anderen Verantwortlichen weiterleiten zu lassen. Gem. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DSGVO steht dieses Recht nicht zur Verfügung, wenn die Datenverarbeitung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient. Dies ist bei den Berliner Gerichten für Arbeitssachen nur dann nicht der Fall, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten zu fiskalischen Zwecken erfolgt.
  • Recht auf Widerspruch, Art. 21 DSGVO
    Das Recht auf Widerspruch beinhaltet die Möglichkeit für Betroffene, in einer besonderen Situation der weiteren Verarbeitung zu widersprechen. Das Recht auf Widerspruch besteht nach § 36 BDSG nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Das ist in Rechtssachen regelmäßig der Fall.
  • Sofern die Verarbeitung im Einzelfall allein aufgrund einer Einwilligung erfolgt, kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wobei die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung dadurch nicht berührt wird.

8. Ihr Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz, Art. 77 EU-DSGVO

Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an die

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Friedrichstraße 219
10969 Berlin
Tel.: +49 30 13889-0
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de (mailbox@datenschutz-berlin.de)
zu wenden.

Bitte beachten Sie, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz eine Aufsicht nur ausübt, soweit die Gerichte in Verwaltungsangelegenheiten, also nicht rechtsprechend, tätig werden.