- Teilnahme an den Kammerverhandlungen
- Mitwirkung bei den Entscheidungen der Kammer mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter.
Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern kommt in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine besondere Bedeutung zu. Sie sind ebenso wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter unabhängig und keinen Weisungen unterworfen, ihnen dürfen keine Nachteile aus ihrer Tätigkeit bei dem Gericht entstehen.
Durch die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter soll in besonderem Maße gewährleistet werden, dass die Entscheidungen der Arbeitsgerichte praxisnah erfolgen. Das Wissen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter um die Arbeitsabläufe in der Praxis, die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Wirtschaftszweigen und die Probleme der wirtschaftlichen Entwicklung können für die Rechtsfindung von erheblicher Bedeutung sein. Auch soll die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu einer Erhöhung der Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidungen beitragen.
In der Verhandlung haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die gleichen Rechte wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter, die die Verhandlung leiten. Sie können Fragen stellen, in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden das Wort ergreifen und sind in der Beratung und Abstimmung völlig gleichberechtigt mit der oder dem Vorsitzenden; können sie oder ihn auch überstimmen. Durch die Beteiligung von je einer Arbeitgeberbeisitzerin oder einem Arbeitgeberbeisitzer und einer Arbeitnehmerbeisitzerin oder einem Arbeitnehmerbeisitzer in den Verhandlungen soll sichergestellt werden, dass sich jede Seite im Verfahren ausreichend repräsentiert fühlt.