Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängige Gerichtsbarkeit. Sie ist dreistufig aufgebaut und besteht aus
- den Arbeitsgerichten (Eingangsgericht für alle Rechtsstreitigkeiten unabhängig vom Streitgegenstand und dessen Wert),
- den Landesarbeitsgerichten (Rechtsmittelinstanz),
- dem Bundesarbeitsgericht (Rechtsmittelinstanz).
Im ersten Rechtszug ist das Arbeitsgericht als Eingangsinstanz zuständig.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §§ 2 ff ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) u. a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern/-innen und Arbeitgebern/-innen
- aus dem Arbeitsverhältnis,
- über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses,
- aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen,
- aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,
- zwischen Auszubildenden und Arbeitgebern/-innen über die gleichen Gegenstände (zum Teil aber erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG oder Umschülern/-innen und Arbeitgebern/-innen).