Anklage wegen mutmaßlicher Anmietung eines Transporters zwecks Einschleusung

Pressemitteilung vom 01.10.2024

Gegen einen inzwischen 23 Jahre alten Mann, der am 15. August 2022 einen Transporter in Berlin angemietet haben soll, der drei Tage später auf der Fahrt von Budapest in die Slowakei mit 27 syrischen und afghanischen Flüchtlingen auf der Ladefläche verunfallte, hat die Staatsanwaltschaft nun wegen Einschleusens von Ausländern Anklage zum Amtsgericht Tiergarten erhoben.

Am 18. August 2022 soll ein Mittäter die Flüchtlinge in dem Transporter Opel Monavo auf der Ladefläche ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen untergebracht haben. Auch Sauerstoff für eine ungehinderte Atmung soll ihnen nicht zur Verfügung gestanden haben. So habe die Gefahr bestanden, dass die Menschen entweder bei dem Transport oder aber bei einem Unfall erheblich verletzt oder sogar zu Tode kommen könnten.

Der Angeschuldigte soll den Transporter in Kenntnis dieser Umstände am 15. August 2022 mit der wahrheitswidrigen Behauptung, ein Motorrad transportieren zu wollen, angemietet und in der Folgezeit dem späteren Fahrer zur Verfügung gestellt haben.

Tatsächlich kam es gegen 7.27 Uhr im Bereich der Ortschaft Velky Krtis zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw.

Büchner
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher

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Aufenthaltsgesetz (Auszug)

– die fett gedruckten Passagen kennzeichnen die der Anklage zugrundeliegenden Tatbestandsalternativen –

§ 96: Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet

1. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet,
1. eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und
a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder
2. (…).

(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. -4. (…)
5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt oder
6. (…)

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und Absatz 3 sowie bei Einreise auf dem Landweg auch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn
1. sie den in § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.
(…)

§ 95: Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.-2. (…)
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
(…).