Mutter wirft mutmaßlich Kind in Katzenbox aus Fenster – Sicherungsverfahren beantragt

Pressemitteilung vom 23.09.2024

Eine inzwischen 41-Jährige soll im Juni 2024 ihre damals zweijährige Tochter in einer Katzenbox aus dem Fenster des dritten Stocks ihrer Wohnung in Berlin-Altglienicke geworfen haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat nun eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren wegen versuchten Mordes aus niedrigen Bewegründen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beim Landgericht Berlin I eingereicht.

Am Mittag des 10. Juni 2024 soll die Beschuldigte eine Tüte Abfall aus dem Fenster geworfen haben. Sie soll dann ihre Tochter in eine verriegelte Katzenbox gesperrt haben. Die soll sie aus dem Fenster in einer Höhe von etwa elf Metern geworfen haben. Sie soll damit bewusst ihre Tochter wie den zur Entsorgung zuvor bestimmten Abfall behandelt haben, weshalb die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen niedriger Beweggründe ausgeht. Die Katzenbox soll auf dem vor dem Haus gepflasterten Boden mit eingelassenem Fahrradständer aufgeprallt sein.

Durch den Aufprall soll das Mädchen erhebliche Verletzungen erlitten haben und musste stationär behandelt werden. Sie soll sich eine Unterschenkel- und Beckenfraktur, Stauchungen der Lunge sowie der Lendenwirbelsäule, Schwellungen zudem sich Hämatome im Gesichtsbereich zuzogen haben.
Die Beschuldigte wurde bereits am 10. Juni 2024 vorläufig festgenommen und ist seit dem 11. Juni 2024 vorläufig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht.

Da Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig war, strebt die Staatsanwaltschaft durch das Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einer psychiatrischen Einrichtung an.

Petzold
Staatsanwalt
Zweiter Pressesprecher

Vorherige Meldung vom 11. Juni 2024:
https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1455190.php

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§ 63 Strafgesetzbuch: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

1 Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.