Anklage wegen mutmaßlichen Angebots von Geschlechtsverkehr für Sporttesterfolg

Pressemitteilung vom 17.09.2024

Eine 28-Jährige soll, um sich erfolgreich bei der Polizei Berlin bewerben zu können, einem Polizeibediensteten ein gemeinsames Abendessen oder Geschlechtsverkehr angeboten haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen sie nun wegen Bestechung Anklage zum Amtsgericht Tiergarten erhoben.

Im Jahr 2022 soll die Angeschuldigte sich als Kriminalbeamtin beworben heben. Nachdem sie den dafür erforderlichen Sporttest schon zuvor nicht bestanden hatte, sollte sie am 20. Oktober 2022 einen zweiten (und letzten) Versuch wahrnehmen. Das erfolgreiche Bestehen des Tests ist Einstellungsvoraussetzung. Auch beim zweiten Versuch soll es ihr aber nicht gelungen sein, den Hindernisparcours binnen der Maximalzeit von vier Minuten zu bewältigen.

Daraufhin soll sie dem Polizeibediensteten, der den Test abgenommen hatte, angeboten haben, mit ihm Essen zu gehen oder Geschlechtsverkehr zu haben, wenn er die Testergebnisse zu ihren Gunsten anpasse. Sie bräuchte den Job wegen eines offenen Studienkredits dringend.

Auch mit diesem alternativen Vorgehen hatte sie keinen Erfolg: Der Zeuge soll ihr Angebot abgelehnt und statt des erhofften falschen Einstellungstestbescheids eine dienstliche Meldung über den mutmaßlichen Bestechungsvorfall verfasst haben.

Büchner
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher

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§ 334 des Strafgesetzbuches: Bestechung

(1) 1 Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) 1 Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.