Antragsschrift wegen Attacke auf Wirtschaftssenatorin eingereicht

Pressemitteilung vom 13.08.2024

Hinsichtlich eines 74 Jahre alten Mannes, der am 7. Mai in einer Stadtteilbibliothek die Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe attackiert haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin nun wegen gefährlicher Körperverletzung eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren beim Landgericht Berlin anhängig gemacht.

Am Nachmittag des 7. Mai soll der Beschuldigte in der Gertrud-Haß-Bibliothek in Rudow eine schwere Tasche zielgerichtet gegen Kopf und Nacken der Senatorin geschlagen haben, wodurch diese zwei Tage stärkere Schmerzen erlitten haben soll.

Nach den Ermittlungen liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte diese Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, weshalb er dafür nicht bestraft werden kann. Da dieser Zustand allerdings auf einer schweren psychischen Erkrankung beruht, besteht laut einem vorläufigen Sachverständigengutachten die Gefahr, dass der Beschuldigte weitere solcher Straftaten begeht. Die Staatsanwaltschaft strebt daher mit der Antragsschrift die dauerhafte Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Er ist aufgrund dieser Tat bereits am 8. Mai 2024 festgenommen worden und befindet sich seitdem bereits vorläufig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs.

Vorherige Meldung vom 8. Mai 2024

§ 63 Strafgesetzbuch: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.