Gegen einen 48 Jahre alten Polizeihauptkommissar und einen 45 Jahre alten Polizeioberkommissar hat die Staatsanwaltschaft Berlin wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Anklage zum Landgericht Berlin erhoben.
Sie sollen am 19. Juli 2023 außerhalb ihrer Dienstzeit, aber uniformiert und unter Verwendung eines zivilen Dienstautos bei einer angeblichen Personenkontrolle einen damals 62-jährigen Autofahrer auf der Stadtautobahn in Höhe des Messedamms mittels Polizeikelle herausgewunken und neben dem ICC zum Stehen gebracht haben. Einer der Polizeibeamten soll dabei seine Dienstwaffe dabei gut sichtbar am Gürtel getragen haben. Aus seinem Auto sollen sie dann mehr als 55.000 Euro Bargeld und zwei Mobiltelefone mitgenommen haben. Ob und ggf. woher ihnen bekannt war, dass der Mann eine derart hohe Menge Bargeld mit sich führte, ist nach wie vor unbekannt. Die von ihnen bei der mutmaßlichen Tat auch vorgenommene Fesselung mittels Handschellen soll dem Tatopfer zudem Schmerzen bereitet haben.
Der 48-Jährige wurde mittlerweile vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont, der 45-Jährige befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft.
Büchner
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher
Vorherige Meldung vom 15. August 2023:
https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1356466.php
Vorherige Meldung vom 6. Mai 2024:
https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2024/pressemitteilung.1444103.php
Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch
– die hervorgehobenen Passagen kennzeichnen die der Anklage zugrundeliegenden Tatbestandsalternativen –
§ 249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 250 Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) …