Durch unerlaubte Fußpflege Senioren verletzt? – Anklageerhebung

Pressemitteilung vom 12.03.2024

Eine 52 Jahre alte Fußpflegerin soll drei ältere Menschen durch unsachgemäße Nagelpflege verletzt haben. Wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen hat die Amtsanwaltschaft Berlin gegen sie daher nun vor dem Amtsgericht Tiergarten Anklage erhoben.

In einem seniorengerechten Wohnhaus soll die Frau von März bis Mai 2023 Fußpflege angeboten und durchgeführt haben, unter anderem auch an drei Diabetespatienten. Aufgrund der mit der Diabetes verbundenen besonderen diabetischen Fußprobleme hätte die Nagelpflege für diese allerdings – wie der Angeschuldigten bewusst war – nicht von ihr, sondern nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die gemäß § 1 des Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) eine Erlaubnis oder staatliche Anerkennung oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz haben. Eine Kundin der Angeschuldigten musste wohl aufgrund erheblicher Entzündungen an mittlerem und großem Zeh sogar stationär in der Folge in einem Krankenhaus behandelt werden, an den Zehen der beiden anderen bildeten sich mutmaßlich infolge der unsachgemäßen Fußpflege Eiter.

Büchner
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher

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§ 1 Podologengesetz

(1) 1Wer die Berufsbezeichnung “Podologin” oder “Podologe” führen will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Bezeichnung “Medizinische Fußpflegerin” oder “Medizinischer Fußpfleger” darf nur von Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden. (…)