Anklageerhebung wegen Exhibitionismus

Pressemitteilung vom 16.02.2024

Ein 23-Jähriger soll im März und April 2023 zwei Mal durch exhibitionistische Handlungen aufgefallen sein. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen ihn daher nun Anklage zum Amtsgericht Tiergarten erhoben.

Am 29. März 2023 soll der Angeschuldigte in Heinersdorf, am 6. April 2023 in Prenzlauer Berg Frauen jeweils am frühen Abend gebeten haben, an das Fahrzeug heranzutreten, mit dem er unterwegs war. Dort soll er den Frauen dann seinen erigierten Penis gezeigt und sich selbst befriedigt haben – wobei es ihm zum Lustgewinn gerade darauf angekommen sein soll, beobachtet zu werden. Die Frauen sollen Ekel empfunden haben und schockiert gewesen sein, mehrere Nächte unter Schlafstörungen gelitten haben und die damaligen Tatorte noch immer meiden.

Büchner
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher

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§ 183 Strafgesetzbuch: Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (…)

Noch ergänzend: § 183 des Strafgesetzbuches ist der einzige Straftatbestand, den nur Männer verwirklichen können. In Abgrenzung zum Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses reicht es für eine Strafbarkeit exhibitionistischer Handlungen nicht, sich in der Öffentlichkeit zu entblößen und sexuelle Handlungen auszuführen. Sondern es muss gerade bewusst die Öffentlichkeit gesucht werden, da diese Teil der sexuellen Stimulation ist.