Pressemitteilung: Messerattacke auf zwei Mädchen auf Neuköllner Schulhof - Antragsschrift
Pressemitteilung vom 23.08.2023
Gegen einen 38-Jährigen, der am 3. Mai 2023 zwei Mädchen auf einem Schulgelände in Neukölln mit einem Messer attackiert haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin nun beim Landgericht Berlin eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus eingereicht.
Am Nachmittag des Tattages soll der Mann den Schulhof betreten haben, auf dem die beiden Mädchen – eine Achtjährige und eine Siebenjährige – miteinander spielten. Beiden soll er nacheinander in Tötungsabsicht mehrere Messerstiche, unter anderem auch in den Halsbereich, versetzt und sie so schwer verletzt haben. Die Staatsanwaltschaft wertet dies als zwei Fälle des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Bereits bei seiner vorläufigen Festnahme berichtete der Beschuldigte, Stimmen gehört zu haben, die ihm befahlen, die Mädchen zu töten. Da ein vorläufiges psychiatrisches Gutachten ebenfalls zu dem Schluss kommt, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem psychotischen Zustand befunden und daher schuldunfähig sein dürfte, ist eine Verurteilung des Beschuldigten nicht zu erwarten. Daher strebt die Staatsanwaltschaft alternativ die Unterbringung in einer Psychiatrie an.
§ 63 des Strafgesetzbuches: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
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