Pressemitteilung: Anklage wegen mutmaßlichen Chauffierens von IS-Anhängern zum Flughafen

Pressemitteilung vom 02.08.2023

Da ein inzwischen 24 Jahre alter Mann gewusst haben soll, was seine Freunde planen, als er sie im November 2016 und Januar 2017 zum Flughafen Schönefeld brachte, hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegen ihn nun Anklage wegen zwei Fällen der Beihilfe zu einer schweren staatsgefährdenden Tat, im einem Fall in Tateinheit mit dem Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Anklage zum Staatsschutzsenat des Kammergerichts erhoben.

Am 21. November 2016 soll er drei Männer zum Flughafen Berlin-Schönefeld gebracht haben, die von dort aus nach Istanbul und dann weiter in das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staates“ (IS) nach Syrien gereist sein sollen. Dort sollen sie sich, wie beabsichtigt, an Schusswaffen haben ausbilden lassen und tatsächlich an bewaffneten Kämpfen teilgenommen haben.

Am 17. Januar 2017 soll der Angeschuldigte dann drei weitere junge Männer, die er in der im Februar 2017 verbotenen „Fussilet 33 e.V.“-Moschee kennengelernt hat, zum Flughafen gefahren haben. Diesen soll zwar die Ausreise in die Türkei gelungen sein. Ihre Versuche, sich dem IS anzuschließen, scheiterten dann aber bereits daran, dass sie von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden sind.

§ 89a des Strafgesetzbuches: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1. eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen, (…)

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen. (…)

§ 129a des Strafgesetzbuches: Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(…)

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)

§ 129b des Strafgesetzbuches: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. (…)