Pressemitteilung: 12 Millionen Euro mit gefälschten Anträgen auf Corona-Schnellkredite? – Anklageerhebung

Pressemitteilung vom 26.01.2023

Mit unberechtigten Anträgen auf Schnellkredite aus dem Coronahilfeprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sollen fünf Männer zwischen Februar 2021 und April 2022 rund 12 Millionen erlangt haben. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat nun Anklage u.a. wegen banden‑ und gewerbsmäßigen Subventionsbetruges in elf Fällen zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin erhoben.

Die Angeschuldigten sollen sich dank ihrer jeweiligen beruflichen Fähigkeiten professionell ergänzt haben: Ein 40‑Jähriger soll die jeweiligen Unternehmen als Antragsteller akquiriert und die Antragsstellungen insgesamt koordiniert haben. Dabei soll neben einem 38‑Jährigen auch ein 55 Jahre alter Steuerberater geholfen haben. Der Steuerberater soll zudem die Bilanzen und Jahresabschlüsse der Unternehmen passend zu der begehrten Kreditsumme gefälscht und auch die entsprechenden Mitarbeiterbescheinigungen erstellt haben. Auch soll er unter anderen Namen als Steuerberater der Unternehmen gegenüber der kreditvergebenden Hausbank der Unternehmen aufgetreten sein. So konnten vermeintlich in sich schlüssige, durch einen Steuerberater abgesegnete Antragsunterlagen eingereicht werden.

Bei der Hausbank wiederum war ein 37‑jähriger Mitangeschuldigter beschäftigt, über dessen Tisch die Anträge dann gesteuert wurden. Als Bindeglied zwischen Unternehmen, Akquisiteuren und dem mitangeschuldigten Bankmitarbeiter soll daneben ein 42 Jahre alter ehemaliger Bankmitarbeiter fungiert haben. So soll die Gruppe sichergestellt haben, dass es bankseitig keine Probleme mit der Antragstellung und der Auszahlung der Kreditsumme gab. Diese wurde in wesentlichen Teilen dann über die Konten von Scheinfirmen schließlich den Angeschuldigten zugeleitet.

Insgesamt erwirkten die fünf Männer so die Auszahlung von Kreditsummen in Höhe von 11.960.000 Euro. Die Einzelkredite lagen zwischen 740.000 und 1.800.000 Euro. In Höhe von 3.031.833,31 Euro konnte durch die Hausbank im Zusammenhang mit den Ermittlungen bereits eine Rückzahlung der Kreditsumme erreicht werden.

Drei der fünf Männer waren im Sommer letzten Jahres aufgrund von Untersuchungshaftbefehlen festgenommen worden, der 55‑Jährige und der 44‑Jährige sind mittlerweile haftverschont. Gegen die Verantwortlichen der antragstellenden Unternehmen sind gesonderte Ermittlungsverfahren anhängig.

Strafgesetzbuch (Auszug)

§ 264 Subventionsbetrug
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über sub-ventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(…)

§ 263 Betrug
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.