Fragen und Antworten

1. Wer ist Asylbewerber? Und was ist eine Aufenthaltsgestattung?

Wer nach Deutschland kommt und Asyl beantragen möchte, teilt dies der zuständigen Behörde (in Berlin: dem LaGeSo/ZAA) mit. Ab dem Asylgesuch gilt der Betroffene als Asylsuchender bzw. Asylbewerber. Der Aufenthalt ist ab der Äußerung des Asylgesuchs gestattet (Aufenthaltsgestattung). Dies bleibt so für die gesamte Dauer des Asylverfahrens, an dessen Ende sich entscheidet, ob der Betroffene Asylrecht oder/und internationalen Schutz oder nationalen Abschiebungsschutz erhält – also bleiben darf oder nicht. Die Aufenthaltsgestattung erhält die asylsuchende Person jedoch erst mit der Stellung des Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Ab Asylgesuch dürfen Geflüchtete in den ersten drei Monaten nicht arbeiten. Diese Einschränkung gilt jedoch fort, solange die asylsuchende Person verpflichtet ist, in der für ihre Aufnahme zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die genannte Verpflichtung dauert längstens bis zu sechs Monaten. Asylsuchende aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien – ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien (sog. sichere Herkunftsländer) müssen unter Umständen länger als sechs Monate in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Nach Wegfall der Verpflichtung muss für die Beschäftigung die Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden. Zudem wird in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts eine sogenannte Vorrangprüfung durchgeführt. Es wird geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürgerinnen und -bürger, Personen mit Aufenthaltsrecht inklusive Beschäftigungserlaubnis) für die Stelle in Frage kommen. Nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt dürfen Asylsuchende dann jeder Beschäftigung nachgehen. Die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung, einiger hochqualifizierter Beschäftigungen und bestimmter Praktika kann schon vorher in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden.

2. Wer ist Asylberechtigter?

Das Recht auf Asyl ist im Grundgesetz festgeschrieben. In Artikel 16a heißt es: „Politisch Verfolgte genießen Asyl.“ Als politisch verfolgt gilt der, dem aufgrund seiner politischen oder religiösen Überzeugung, seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gezielt schwerwiegende Rechtsverletzungen zugeführt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgung muss vom Staat ausgehen. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung). Dazu zählt auch die geschlechtsspezifische Verfolgung. Andere Gründe, wie die Auswirkungen von Naturkatastrophen, Bürgerkriege oder eine wirtschaftliche Notlage, zählen nicht dazu.

Wem das Recht auf Asyl zuerkannt wird, erhält eine Aufenthaltserlaubnis, die bei Ersterteilung für drei Jahre ausgestellt wird. Mit der Aufenthaltserlaubnis darf die Person arbeiten und kann Unterstützung vom Staat erhalten, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Kindergeld oder BAföG. Liegen die Fluchtgründe nach drei Jahren noch vor, erhält die Person eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.

3. Wer ist anerkannter Flüchtling?

Der Flüchtlingsstatus geht völkerrechtlich zurück auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Dem anerkannten Flüchtling wird die Eigenschaft eines Flüchtlings nach dieser Konvention zuerkannt.

Flüchtling nach der GFK ist, wer für den Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland eine Verfolgung befürchtet, die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft und gegen die er keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann. Die Verfolgung kann nicht nur von staatlichen, staatsähnlichen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Eine Anerkennung als Flüchtling hat die gleichen sozialen Rechte zur Folge wie die Asylberechtigung.

4. Wer ist subsidiär Schutzberechtigter?

Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter dann anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu zählen die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschlich oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie die Gefahr von Tod oder Verletzung im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges.

5. Wie läuft das Asylverfahren ab?

Geflüchtete, die neu ankommen, müssen sich zuerst registrieren lassen. In Berlin findet die Registrierung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) statt. Dort wird nach dem Königsteiner Schlüssel entschieden, ob die Asylsuchenden in Berlin bleiben dürfen oder auf die anderen Bundesländer aufgeteilt werden. Den Asylantrag stellen die Flüchtlinge dann in dem jeweiligen Bundesland bei den Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Wer Asyl beantragt, wird zu einer Anhörung geladen. Die asylsuchende Person muss dort persönlich vorsprechen und schildern, warum sie aus ihrem Heimatland geflohen ist und in Deutschland Schutz sucht. Bei der Anhörung sind ein Entscheider des BAMFs und ein Dolmetscher anwesend. Die Entscheidung über den Asylantrag wird der asylsuchenden Person dann schriftlich mitgeteilt. Wenn kein Schutz (Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz, nationaler Abschiebungsschutz) gewährt wird, erhält die Person eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung, sofern sie kein anderes Aufenthaltsrecht besitzt.

Vom Zeitpunkt der Asylantragstellung bis zur Entscheidung des Bundesamts vergingen im ersten Halbjahr 2015 im Schnitt 5,3 Monate. Im Jahr 2014 waren es noch 7,7 Monate.

6. Was ist eine Duldung?

Die Duldung erhält, wer Deutschland verlassen muss, aber vorerst nicht abgeschoben werden kann (Vorliegen eines Abschiebungshindernisses). Gründe für solch eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ sind, wenn zum Beispiel kein Pass oder Passersatzpapier vorliegt oder die Person nicht flugfähig ist. Mit der Duldung wird der Aufenthalt nicht rechtmäßig, jedoch entfällt eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts. Laut Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge besitzen am 31.01.2016 nahezu 160.000 Personen eine Duldung. Die meisten von ihnen leben schon seit vielen Jahren in Deutschland.
Geduldete Menschen ohne erlaubten oder gestatten Voraufenthalt erhalten in den ersten drei Monaten keine Arbeitserlaubnis. Die Zustimmung ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Zudem wird in den ersten 15 Monaten eine sogenannte „Vorrangprüfung“ durchgeführt. D.h. die Erlaubnis zur Aufnahme einer bestimmen Beschäftigung wird nur dann erlaubt, wenn für die gleiche Beschäftigung kein bevorrechtigter Arbeitnehmer in Frage kommt, wie Deutsche, EU-Bürger oder anerkannte Flüchtlinge oder andere Personen mit Aufenthaltsrecht und Beschäftigungszugang. Nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt dürfen Geduldete jeder Beschäftigung nachgehen. Die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung, einiger hochqualifizierter Beschäftigungen und bestimmter Praktika kann schon vorher in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden.

Generell nicht arbeiten dürfen aber Geduldete, die sich in das Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben oder Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien – ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal oder Serbien (sichere Herkunftsländer) sind und ihre nach dem 31. August 2015 gestellten Asylanträge abgelehnt wurden.

7. Wie viele Geflüchtete kommen nach Deutschland?

Nach Deutschland sind 2015 1.091.894 Geflüchtete gekommen. Die meisten der Menschen kommen aus Ländern, in denen gravierende politische Konflikte und Bürgerkriege herrschen. Dazu zählen z.B. Syrien, Irak, Pakistan, Eritrea und Somalia.

Die Hauptherkunftsländer 2015 waren: Syrien, Afghanistan und Irak.

8. Wie viele Geflüchtete kommen nach Berlin?

Die Verteilung der Geflüchteten auf die Länder erfolgt in Deutschland über den „Königsteiner Schlüssel“. Dieser misst die Bevölkerungszahl und die Steuereinnahmen in jedem Bundesland und bestimmt danach die aufzunehmende Zahl in Prozent. Berlin muss ca. 5 Prozent aller Geflüchteten aufnehmen und unterbringen.

9. Wie sind die Flüchtlinge untergebracht?

Wer nach seiner Registrierung in Berlin bleiben darf, kommt in eine der Erstaufnahmeeinrichtungen. Diese bieten den Flüchtlingen das Lebensnotwendige, sowie einen vorübergehenden Schutz vor Obdachlosigkeit. Da der Bedarf aber derzeit viel größer ist, richtet das Land Berlin derzeit sogenannte Notunterkünfte ein. Bei diesen gelten geringere Standards als in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Nach drei Monaten in einer Erstaufnahmeeinrichtung ziehen die Flüchtlinge in der Regel in eine Gemeinschaftsunterkunft um oder dürfen sich eine Wohnung suchen. Die Verteilung auf die Berliner Bezirke erfolgt je nach verfügbaren Unterkünften.

Derzeit gibt es insgesamt 149 Einrichtungen in Berlin, in denen geflüchtete Menschen untergebracht sind, darunter 95 Notunterkünfte, 47 Gemeinschaftsunterkünfte und 7 Aufnahmeeinrichtungen (Stand: 15. Januar 2016). Für die Unterbringung ist neben dem Lageso der Landesweite Koordinierungsstab Flüchtlingsmanagement (LKF) zuständig.

10. Wie viele Geflüchtete sind nach Berlin gekommen?

In Berlin sind im Jahr 2015 rund 80.000 Flüchtlinge zunächst angekommen, Berlin war 2015 für ca. 55.000 der Geflüchteten zuständig. Zum Faktenblatt Flüchtlinge

11. Gibt es Erkenntnisse, dass die Sicherheit durch eine Flüchtlingsunterkunft gefährdet ist?

Nein, durch das Einrichteten der Gemeinschafts- und Notunterkünften verzeichnet die Polizei keine erhöhte Kriminalitätsrate an den betroffenen Standorten.

12. Dürfen Geflüchtete in Wohnungen ziehen?

Ja, nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen Flüchtlinge in eine Wohnung umziehen. Die genannte Verpflichtung dauert in der Regel bis zu sechs Wochen, längstens bis zu sechs Monaten. Asylsuchende aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien – ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien (sog. sichere Herkunftsländer) müssen unter Umständen länger als sechs Monate in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen. Die Wohnungssuche gestaltet sich in der Realität jedoch vor allem durch die Wohnungsknappheit in Berlin als schwierig. Wie für SGB II-Empfänger gelten auch für Flüchtlinge, die auf die Unterstützung des Staates angewiesen sind, bestimmte Mietobergrenzen. Zudem erschweren das Fehlen eines Wohnberechtigungsscheins für Asylsuchende und geringe Deutschkenntnisse die Suche.

13. An wen wende ich mich, wenn ich geflüchteten Menschen Wohnraum zur Verfügung stellen will?

Wenn Sie eine Wohnung an Geflüchtete vermieten wollen, können Sie sich an das Evangelische Jugend- und Fürsorgewerk wenden. Im Auftrag des Landesamtes für Gesundheit und Soziales unterstützt das EJF die Vermittlung von Wohnungen an Flüchtlinge. Nähere Informationen

14. Gehen Kinder und Jugendliche aus den Flüchtlingsunterkünften zur Schule?

Kinder und Jugendliche, die sich in einem Asylverfahren befinden oder eine Duldung besitzen, unterliegen der allgemeinen Schulpflicht. In Berlin werden neu zugezogene Kinder in sogenannten Willkommensklassen unterrichtet, bis sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und in die regulären Schulklassen eingegliedert werden. Nähere Informationen

15. Gehen Kinder aus den Unterkünften in die Kita?

Sobald ein Kind ein Jahr alt ist, hat es einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Auch vorher besteht die Möglichkeit der Kitabetreuung. Der Kitagutschein lässt sich beim zuständigen Jugendamt beantragen. Nähere Informationen

16. Wie viele minderjährige Flüchtlinge kommen unbegleitet nach Berlin?

2015 fanden 4252 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) Aufnahme in Berlin. Im Rahmen der Erstaufnahme werden die Kinder und Jugendlichen in 5 Regeleinrichtungen und 39 temporären Einrichtungen in Kooperation mit sozialen Diensten eines wachsenden Netzwerks von erfahrenen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe betreut. Die Nachbetreuung im Anschluss an die Erstaufnahme- und Clearingphase erfolgt durch die bezirkliche Jugendhilfe.

Das Jugendamt Steglitz-Zehlendorf als zuständige Stelle für die Führung von Amtsvormundschaften für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Berlin sucht Juristen oder Rechtspfleger für die Übernahme einer Vormundschaft. Nähere Informationen

17. Wer sind die Akteure in Flüchtlingsfragen?

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) kümmert sich um Registrierung, Unterbringung und Leistungsgewährung. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales übt die Fachaufsicht über das Landesamt aus und nimmt die ministerielle Verantwortung für die Bereiche Gesundheit und Soziales wahr. Im Laufe des Jahres sollen die für Flüchtlinge zuständigen Abteilungen des LAGeSo in ein Landesamt für Flüchtlingsfragen (LAF) überführt werden.
Der Landesweite Koordinierungsstab Flüchtlingsmanagement (LKF) unterstützt das LAGeSo bei der Bewältigung der durch des erhöhten Zugang von Geflüchteten veränderten Lage und hilft gemeinsam mit der landeseigenen Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) und der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) bei der Unterbringung von Flüchtlingen und der Suche nach neuen Gemeinschafts- und Notunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen.

Der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen ist ein wichtiges Gremium der zivilgesellschaftlichen Akteure der Stadt. Hier gehören neben Vertretern der Politik unter anderem auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen, Vertreterinnen und Vertretern der Kirchen, Wohlfahrtsverbände und andere gesellschaftliche Gruppen an.

Der Beirat für Zusammenhalt ist ein weiterer wichtiger Akteur der Zivilgesellschaft in Flüchtlingsfragen. Er berät und unterstützt den Senator für Soziales und Gesundheit, Mario Czaja, bei Fragen der aktuellen Flüchtlingspolitik sowie der Stärkung einer Willkommenskultur. Er besteht aus Eberhard Diepgen, früher Regierender Bürgermeister; Ingrid Stahmer, früher Sozialsenatorin, heute u.a. Sprecherin der Landesarmutskonferenz; Wolfgang Wieland, früher Justizsenator und Bundestagsabgeordneter, heute Vorstand der Deutschen Gesellschaft e.V. und Heidi Knake-Werner, früher Sozialsenatorin, heute Vorsitzende der Berliner Volkssolidarität.