Die Duldung erhält, wer Deutschland verlassen muss, aber vorerst nicht abgeschoben werden kann (Vorliegen eines Abschiebungshindernisses). Gründe für solch eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ sind, wenn zum Beispiel kein Pass oder Passersatzpapier vorliegt oder die Person nicht flugfähig ist. Mit der Duldung wird der Aufenthalt nicht rechtmäßig, jedoch entfällt eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts. Laut Statistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge besitzen am 31.01.2016 nahezu 160.000 Personen eine Duldung. Die meisten von ihnen leben schon seit vielen Jahren in Deutschland.
Geduldete Menschen ohne erlaubten oder gestatten Voraufenthalt erhalten in den ersten drei Monaten keine Arbeitserlaubnis. Die Zustimmung ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Zudem wird in den ersten 15 Monaten eine sogenannte „Vorrangprüfung“ durchgeführt. D.h. die Erlaubnis zur Aufnahme einer bestimmen Beschäftigung wird nur dann erlaubt, wenn für die gleiche Beschäftigung kein bevorrechtigter Arbeitnehmer in Frage kommt, wie Deutsche, EU-Bürger oder anerkannte Flüchtlinge oder andere Personen mit Aufenthaltsrecht und Beschäftigungszugang. Nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt dürfen Geduldete jeder Beschäftigung nachgehen. Die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Ausübung einer betrieblichen Berufsausbildung, einiger hochqualifizierter Beschäftigungen und bestimmter Praktika kann schon vorher in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden.
Generell nicht arbeiten dürfen aber Geduldete, die sich in das Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben oder Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien – ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal oder Serbien (sichere Herkunftsländer) sind und ihre nach dem 31. August 2015 gestellten Asylanträge abgelehnt wurden.