- unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigte/r (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder
- unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG) oder
- unanfechtbarer Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG) oder
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG.
Haben Sie einen dieser Aufenthaltstitel erlangt, müssen Sie einen Antrag auf das Visum zur Familienzusammenführung stellen. Wo Sie den Antrag stellen müssen, was zu beachten ist und wie das Einreiseverfahren abläuft, erfahren Sie auf den folgenden Seiten des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen nur für syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus Syrien, deren Identität feststeht, gelten. Wenn Sie nicht zu dieser Personengruppe gehören, informieren Sie sich bitte auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die derzeit geltenden Regelungen.