Familiennachzug

Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen aus Syrien

Kann ich meine Familie nachkommen lassen?

Syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus Syrien, deren Identität feststeht, haben einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug nach
  • unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigte/r (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder
  • unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG) oder
  • unanfechtbarer Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG) oder
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG.

Haben Sie einen dieser Aufenthaltstitel erlangt, müssen Sie einen Antrag auf das Visum zur Familienzusammenführung stellen. Wo Sie den Antrag stellen müssen, was zu beachten ist und wie das Einreiseverfahren abläuft, erfahren Sie auf den folgenden Seiten des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen nur für syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus Syrien, deren Identität feststeht, gelten. Wenn Sie nicht zu dieser Personengruppe gehören, informieren Sie sich bitte auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die derzeit geltenden Regelungen.

Aufnahmeregelung für syrische Flüchtlinge mit Verwandten in Berlin

Kann ich bei Verwandten in Berlin unterkommen?

In Berlin lebende Familienangehörige syrischer Flüchtlinge haben die Möglichkeit, Verwandte bei sich aufzunehmen. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, was Sie dafür tun müssen, welche Unterlagen Sie benötigen und viele weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:

Bitte beachten Sie, dass die Aufnahme von Flüchtlingen durch Verwandte nicht in allen Bundesländern möglich ist oder andere Regelungen gelten. Genaue Informationen erhalten Sie in der jeweils zuständigen Ausländerbehörde.