Über Asylanträge und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskommission entscheidet gemäß dem Asylverfahrensgesetz (§ 5 Absatz 1) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Wenn Sie das Asylrecht in Anspruch nehmen oder als Flüchtling anerkannt werden wollen, müssen Sie einen Asylantrag stellen.
Einen Antrag auf Asyl können Sie jedoch nur stellen, wenn Sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und sich zumindest bei der deutschen Grenzbehörde gemeldet haben. Eine Asylbeantragung aus dem Ausland oder einer deutschen Auslandsvertretung ist nicht möglich. Ein Asylantrag muss persönlich gestellt werden.
Fragen wie
- Wer hat ein Recht auf Asyl?
- Wer hat ein Recht darauf, als Flüchtling anerkannt zu werden?
- Was bedeutet „subsidiärer Schutz“?
- Wo muss ich meinen Antrag stellen?
- Wie läuft das Verfahren ab?
werden auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ausführlich beantwortet. Dort finden Sie auch alle anderen Informationen, die für Sie als Schutzsuchenden relevant sind.