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Zitat EbnerEschenbach

Argumente für eine nachhaltigere Beschaffung

Immer wieder tauchen Argumente gegen eine stärkere Ausrichtung der öffentlichen Beschaffung auf ökologische und soziale Kriterien auf und es wird darauf verwiesen, dass die Beachtung solcher „weicher Kriterien“ nicht Aufgabe des Vergaberechts sei. Häufig sind die Gegenargumente auch gekoppelt mit Sorgen, wie z. B. dass eine solche Ausrichtung keine ausreichende Rechtsgrundlage hat oder zu teuer ist.

“Keine rechtliche Grundlage”

Mit der Reform der Beschaffungsrichtlinie auf europäischer Ebene im Jahr 2014 wurde die strategische Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe als ausdrückliches Ziel formuliert. Der neue Rechtsrahmen, der 2016 durch die Aufnahme ins GWB und in die VgV in nationales Recht umgesetzt wurde, ermöglicht den Vergabestellen, „die öffentliche Auftragsvergabe stärker zur Umsetzung strategischer Ziele zu nutzen. Dazu gehören vor allem soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte.“ (BT-Drucksache 18/731818 vom 20.01.2016) In der EU-Beschaffungsrichtlinie 2014/24/EU wird zudem ausdrücklich klargestellt, dass es bei der Vergabe nicht nur um den günstigsten Preis als Bewertungskriterium geht, sondern auch um das Preis-Leistungsverhältnis, welches Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt:
  • Art. 67 (2) der Richtlinie 2014/24/EU: „Die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten (…), und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien – unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte – bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen.“
  • Übrigens zählen seit der Vergaberechtsreform ökologische und soziale Kriterien im deutschen Vergaberecht ebenso zu den Vergabegrundsätzen wie Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit.
  • Auf Landesebene regelt das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) die Anwendung ökologischer und sozialer Kriterien.

„zu teuer“

  • Verschiedene Pilotausschreibungen beweisen, dass eine sozial verantwortliche Beschaffung nicht teurer sein muss, Qualitätsstandards eingehalten und durchaus marktübliche Preise angeboten werden. Ein Beispiel ist eine Pilotausschreibung zu Dienst- und Schutzbekleidung von 2018, die von der Stadt Bonn durchgeführt wurde. Der Preis wurde mit 40 % bewertet, die Beschaffenheit (Qualität, Ausstattung etc.) mit 30 % und soziale Kriterien mit 30 %. Mehr Informationen dazu gibt es bspw. in dem Leitfaden von FEMNET e.V. „Möglichkeiten einer ökologisch und sozial nachhaltigen öffentlichen Beschaffung“ von 2019 auf S. 17.

„positive Wirkung zu gering gegenüber Aufwand“

  • Ihr Handeln hat Einfluss! Mit einer Veränderung der Vergabepraxis verändern Sie zwar nicht die Welt, aber Ihr Engagement für die Einhaltung von Sozialstandards und eine faire Entlohnung sorgen für die Verbesserung von Arbeitsbedingungen, sowohl regional als auch global. Faire Löhne und die Berücksichtigung ökologischer und arbeitsrechtlicher Standards können beispielsweise zu einer Entlastung von Sozialausgaben führen. Zudem leisten Sie damit einen Beitrag zur Einhaltung globaler Arbeits- und Menschenrechte sowie zum Klima- und Umweltschutz. Eine Veränderung lässt sich nicht unmittelbar feststellen, aber immer haben irgendwann Menschen angefangen etwas zu verändern.
  • Der Faire Handel war beispielsweise zu seinen Anfängen in den 1970er Jahren eine kleine nicht wirklich sichtbare Bewegung. Inzwischen reden wir sogar davon wie in der öffentlichen Beschaffung der Faire Handel unterstützt werden kann und Fair gehandelte Produkte gibt es in nahezu jedem Supermarkt. Veränderungen brauchen Zeit um sichtbar zu werden.
  • Ein Blick auf die Größenordnung der öffentlichen Beschaffung zeigt, dass die Ausgaben aller EU-Mitgliedsstaaten zusammen enorm sind. Etwa 14 % der Wertschöpfung in der der EU entsteht allein durch die öffentliche Beschaffung. Soziale und ökologische Kriterien in öffentlichen Ausschreibungen können also einen Unterschied machen.

„Unternehmen haben keinen Einfluss auf die Herstellungsprozesse von Materialien und Waren“

  • Ein häufiges Argument gegen die Durchsetzung arbeits- und menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in Aufträgen ist auch, dass Unternehmen keinen Einfluss auf die Herstellungsprozesse von Materialien und Waren haben.
  • Beispiele von Unternehmen wie Fairphone, Nager-IT und GEPA oder Zertifizierungsorganisationen zeigen jedoch, dass dies durchaus möglich ist. Zudem hat sich häufig in der Vergangenheit gezeigt, dass Unternehmen Verantwortung wahrnehmen, wenn genügend Druck von außen da ist.

Fachgespräch vom 11. Dezember 2024 zum Thema „Öffentliche Beschaffung von Dienstkleidung in Berlin und Brandenburg - Konditionen für die Kreislaufführung?“

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Fachgespräch vom 16.10.2023 zum Thema „Bekleidungsbeschaffung mit dem Fokus auf zirkuläre Textilien“:

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Fachgespräch vom 12.10.2022 zum Thema "Faire Textilbeschaffung Berlin-Brandenburg":

  • Dokumentation zum Fachdialog

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  • Präsentation Kompetenzstelle für Faire Beschaffung

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  • Präsentation Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

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  • Präsentation Fair Wear

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  • Präsentation Umweltbundesamt

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