Rechtlicher Handlungsrahmen

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Rechtliche Grundlagen

Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) ist eines von derzeit zwölf Vergabegesetzen, das auf Länderebene soziale Nachhaltigkeit miteinschließt. Es gilt für Vergaben oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte.

Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen verpflichtend (BerlAVG §8)
Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) verpflichtet in § 8 Abs. 1 öffentliche Auftraggeber, darauf hinzuwirken, dass keine unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnenen oder hergestellten Waren Gegenstand der Leistung sind. Es fordert die nachweisliche Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bei sogenannten sensiblen Produkten, die in der Produktliste der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWEB) aufgeführt sind (§ 8 Abs. 2 BerlAVG). Diese Liste wird momentan überarbeitet. Die aktuelle bis dahin geltende Produktliste wurde in dem Gemeinsamen Rundschreiben Nr. 1/2012 vom 29.02.2012 veröffentlicht (siehe unter Formblätter).

Nach der Neufassung des BerlAVG, welche am 01.05.2020 in Kraft getreten ist, werden für einige von der Senatsverwaltung für Wirtschaft vorgegebene Waren in erster Linie nur noch glaubwürdige Nachweise in Form von Siegeln oder Gütezeichen akzeptiert. Eigenerklärungen dürfen „Nur in den Fällen, in denen trotz intensiven Bemühens keine diesbezüglichen Zertifikate ermittelt werden konnten, […] vorgelegt werden.“ (Wirt-2140-1 Eigenerklärung – ILO-Kernarbeitsnormen (05. Dezember 2018)). Für die Umsetzung dieser Vorgaben werden derzeit sowohl eine Verwaltungsvorschrift als auch Leistungsblätter erstellt.

Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift für die Berücksichtigung der ILO-Kernarbeitsnormen gelten als sensible Produkte, für die die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen laut BerlAVG nachgewiesen werden muss:
  • Produkte aus Naturleder (einschließlich Sportbällen aus Naturleder)
  • Naturtextilien, insbesondere aus Baumwolle
  • handgefertigte Teppiche
  • Natursteine
  • Produkte aus Holz
  • Kaffee, Kakao, Tee
  • Südfrüchte, Fruchtsäfte, Wein
  • Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren
  • Fischereiprodukte
  • Feuerwerkskörper, Zündhölzer
  • Schnittblumen, Topfpflanzen

Spätere Inhalte:
Grundlagen, Regelungen oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
Verankerung von fairen Kriterien bei den unterschiedlichen Verfahrensarten
Verankerung von fairen Kriterien im Vergabeverfahren (Eignung, Zuschlag, Leistungsverzeichnis, Ausführungsbedingung)
Infos zum LKSG (in Bezug auf Beschaffung)
Soziale Unternehmen und Unternehmen der Gemeinwohlökonomie