Auszug - Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Wasserschutzverordnung Altglienicke  

 
 
8. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Grün
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Umwelt und Grün Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Mi, 04.09.2002 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 20:55 Anlass: ordentliche
Raum: Abteilung Umwelt und Grün
Ort: Hasselwerderstr. 22, 12439 Berlin
V/0210 Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Wasserschutzverordnung Altglienicke
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUUmGr
   
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung

Herr Dr

Herr Dr. Studemund erläutert die Position des Stadtentwicklungsausschusses, wonach mehrheitlich die Zustimmung zum vorliegenden Antrag empfohlen wird.

Herr Schönherr trägt den Antrag vor und begründet ihn ausführlich an Hand der Sorgen und Befürchtungen der Betroffenen.

Herr Dr. Studemund regt eine Überlegung zur Umwidmung der Wasserschutzzone II in IIIa oder IIIb an.

Herr BzStR Schneider stellt klar, dass es in der Bundesrepublik einen Gleichheitsgrundsatz gebe, der nicht wie in der Vergangenheit permanent durch Ausnahmeregelungen ausgehebelt werden dürfe. Der Staat habe eine Vorsorgepflicht, die für alle BürgerInnen gelte. Der in der Wasserschutzgebietsverordnung enthaltene § 13 sei ausreichend, um den Erhalt und die Instandsetzung der vorhandenen Baulichkeiten zu sichern, hier gelte Bestandsschutz. Neu- und Erweiterungsbauten seien vom Gesetzgeber bewußt nicht gewollt und deshalb ausgeschlossen.

Herr Querengässer bezieht sich auf einen weiteren Grundsatz, nach dem das Allgemeinwohl über dem Eigenwohl stehe. Dies gelte insbesondere in den Bereichen der sogen. Daseinsvorsorge der Bevölkerung. Dabei habe die zukünftige Versorgung mit dem “Lebensmittel Trinkwasser” oberste Priorität. Derartige Ausnahmen würden gerade in Treptow-Köpenick eine Lawine von weiteren Anträgen nach sich ziehen. Dies könne man nicht wirklich wollen. Der Antrag sei abzulehnen.

Herr Welters gibt Auszüge der Diskussion im Stadtentwicklungsausschuss wieder, wonach “man das Trinkwasser für Berlin in den Regionen außerhalb gewinnen solle”. Er bemerkt, dass man die Trinkwasserschutzzonen nicht entgegen den wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem anerkannten Prinzip der Isochronenberechnung beliebig und nach Gutdünken festlegen könne. Er spricht sich damit gleichfalls gegen den vorliegenden Antrag aus.

Frau Drews schließt sich den Ausführungen von Herrn Querengässer an.

Frau Radebold äußert sich überrascht über den Antrag der CDU. Sie könne sich des Gefühls nicht erwehren, dass es sich hierbei um einen Antrag handele, der lediglich den privaten Vorteilen einiger weniger Betroffener dienen solle.

Frau Werner hält das Anliegen ebenfalls für einen “Betroffenenantrag”. Dies sei auch im Stadtplanungsausschuss durch die extrem hohe Detailkenntnis des Antragstellers deutlich geworden.

BzStR Schneider zitiert aus der vorliegenden Wasserschutzgebietsverordnung vom August 1999, § 13, und erläutert noch einmal die Möglichkeiten für den Erhalt und die bauliche Instandsetzung der im zutreffenden Gebiet befindlichen Baulichkeiten.

Herr Schönherr erklärt, dass der Ausgangspunkt für diesen Antrag Informationen waren, nach dem das Wasserwerk Falkenberg geschlossen und abgerissen werden sollte. Heute stelle sich das aber völlig anders dar.

Herr Querengässer wirft ein, das der Antrag dann doch am besten zurückgezogen werden sollte.

Herr Dr. Studemund läßt über den Antrag abstimmen:

1 Stimme dafür; 2 Enthaltungen; 8 Stimmen dagegen

Herr Dr. Studemund wird im Auftrag der Ausschusses die Beschlussempfehlung für die BVV formulieren.

 

Es wird folgender Beschluss gefasst Stellungnahme Beschlussempfehlung beschlossen:

Es wird folgender Beschluss gefasst  Stellungnahme Beschlussempfehlung  beschlossen:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Grün empfiehlt der BVV die Ablehnung des Antrages:

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der zuständigen Stelle in der Senatsver- waltung dafür einzusetzen, dass die Wohngrundstücke, die innerhalb der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets des Wasserwerks Altglienicke liegen, aus dieser herausgelöst werden oder das generelle Verbot zur Errichtung, Wiederherstellung und Erweiterung von baulichen Anlagen (§10, Pkt. 8 der Verordnung v. 31.08.99) durch geeignete Auflagen gemindert wird.

 

 

Begründung:

Die Feststellung, dass das Wasserwerk Falkenberg in Altglienicke abgerissen werden soll, ist falsch. Zurzeit ist die Trinkwassergewinnung zwar eingestellt, aber dieses Schutzgebiet dient weiter zur Vorsorge für die Trinkwassergewinnung und kann deshalb ohne ausreichende Gründe nicht verkleinert werden. Im Übrigen sollten zur Bewertung nicht nur der § 10, “Schutz der Zone II”, sondern auch die §§ 13 “Genehmigung” und 14 “Befreiungen” berücksichtigt werden, die durchaus die bauliche Veränderung unter Auflagen zulassen. Entscheidend ist der Schutz des Grundwassers gegen Verunreinigung. Daher sollte der Antrag auf Änderung des Schutzgebietes abgelehnt werden.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:               1.                     dagegen:         8.                     Enthaltung:      2.


 
 

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