Drucksache - V/0210  

 
 
Betreff: Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Wasserschutzverordnung Altglienicke
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUUmGr
   
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Vorberatung
27.06.2002 
8. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung überwiesen     
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr Vorberatung
15.08.2002 
7. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Ausschuss für Umwelt und Grün Vorberatung
03.07.2002 
7. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Grün vertagt   
04.09.2002 
8. (öfftl.) Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Grün im Ausschuss abgelehnt   
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
26.09.2002 
10. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung      
Anlagen:
Antrag, 17.06.2002, CDU
Beschlussempfehlung, 12.09.2002, UmGr

In der Sitzung der BVV am 27

In der Sitzung der BVV am 27.06.2002 wurde nachfolgende Drucksache zur Behandlung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an die Ausschüsse für Umwelt und Grün (federführend) und Stadtplanung und Verkehr (mitberatend) überwiesen:

 

Drs. V/210

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei der zuständigen Stelle in der Senatsver- waltung dafür einzusetzen, dass die Wohngrundstücke, die innerhalb der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets des Wasserwerks Altglienicke liegen, aus dieser herausgelöst werden oder das generelle Verbot zur Errichtung, Wiederherstellung und Erweiterung von baulichen Anlagen (§10, Pkt. 8 der Verordnung v. 31.08.99) durch geeignete Auflagen gemindert wird.

 

Der Ausschuss für Umwelt und Grün hat die Drucksache unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr am 04.09.2002 abschließend beraten und empfiehlt der BVV mit großer Mehrheit die Ablehnung.

 

Begründung:

Die Feststellung, dass das Wasserwerk Falkenberg in Altglienicke abgerissen werden soll, ist falsch. Zurzeit ist die Trinkwassergewinnung zwar eingestellt, aber dieses Schutzgebiet dient weiter zur Vorsorge für die Trinkwassergewinnung und kann deshalb ohne ausreichende Gründe nicht verkleinert werden. Im Übrigen sollten zur Bewertung nicht nur der § 10, “Schutz der Zone II”, sondern auch die §§ 13 “Genehmigung” und 14 “Befreiungen” berücksichtigt werden, die durchaus die bauliche Veränderung unter Auflagen zulassen. Entscheidend ist der Schutz des Grundwassers gegen Verunreinigung. Daher sollte der Antrag auf Änderung des Schutzgebietes abgelehnt werden.

 
 

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