Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.03.2020 folgenden Beschluss:
Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, das Vorkaufsrecht vorläufig nicht mehr zugunsten der "DIESE eG" auszuüben.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Das Bezirksamt hat seit dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung bis heute kein Vorkaufsrecht zugunsten der DIESE eG ausgeübt. Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a BauGB ist unter anderem dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Bezirksamt geht davon aus, dass sich die DIESE eG nach dem Ankauf mehrerer Objekte zunächst konsolidieren muss und deshalb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Das Bezirksamt wird deshalb das Vorkaufsrecht vorläufig auch weiterhin nicht mehr zugunsten der DIESE eG ausüben. Wir bitten darum, die Drucksache Nr. 1489/XX als erledigt zu betrachten.