Drucksache - 1796/XIX  

 
 
Betreff: Änderung des Geltungsbereichs des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 7-68 für eine Teilfläche des Grundstücks Hauptstraße 64, Handjerystraße 98 sowie die Grundstücke Handjerystraße 98A und 99 im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Friedenau
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
  Schöttler, Angelika
Drucksache-Art:Mitteilung zur KenntnisnahmeMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung Kenntnisnahme
09.03.2016 
47. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
17.02.2016 
55. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Mitteilung zur Kenntnisnahme
Übersichtsplan Geltungsbereichsänderung

 

Begründung:Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg hat am 09.12.2015 beschlossen,

für das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Wilmersdorf einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 7-68 aufzustellen. Der Bebauungsplan 7-68 soll die planungsrechtlichen Grundlagen für die städtebauliche Entwicklung der für den Bahnbetrieb nicht mehr erforderlichen Bahnflächen schaffen. Der Bebauungsplanentwurf sieht als Art der Nutzung hauptsächlich allgemeines Wohngebiet sowie Kerngebiet vor. Ferner werden öffentliche Grünflächen sowie öffentliche und private Verkehrsflächen vorgesehen. Die derzeitige Privatstraße zwischen der Handjerystraße und dem Innsbrucker Platz soll ihre bisherige Erschließungsfunktion für den motorisierten Verkehr verlieren und künftig lediglich als Fuß- uns Radweg dienen.

 

Das Güterbahnhofsgelände liegt z.T. wesentlich – bis zu 7,0 m – über dem Niveau der Hauptstraße bzw. der angrenzenden Grundstücke an der Bennigsenstraße. Die Böschungsflächen zwischen der derzeitigen Privatstraße und der südlich anschließenden Baugrundstücke weisen partiell einen landschaftsprägenden Baumbestand sowie einen dichten Vegetationsbestand auf. Teils durch (mittlerweile ausgelaufene) Pachtverträge gesichert standen diese Böschungsflächen den gewerblichen Nutzern bzw. Bewohnern der angrenzenden Grundstücke zur Verfügung, teils entstand im Laufe der Jahre,  aufgrund der geringen Bedeutung dieser Randbereiche, für die bahnbetriebliche Nutzung eine undefinierte Grundstücksituation, die nicht den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen entspricht.

 

 

 

 

 

 

 

Im Zusammenhang mit den Umnutzungsüberlegungen des Güterbahnhofsgeländes hat ein auf dem Grundstück Bennigsenstraße 14 ansässiger, auf die Entwicklung von elektrischen Leichtfahrzeugen spezialisierter Gewerbetreibender auf die besondere Grundstückssituation am Rande seines Betriebsgeländes bzw. des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 7-68 aufmerksam gemacht. Für eine entwicklungsnahe Werkstatt ist der Gewerbetreibende an der Nutzung der westlich angrenzenden, versiegelten und teilweise mit Schutt aufgefüllten Fläche interessiert, die bereits von seinem Vorgänger gewerblich mitbenutzt wurde (siehe Übersichtsplan). Aufgrund der Vornutzung führt der Fluchtweg aus seiner Betriebshalle über diese Teilfläche des bisherigen Bahngrundstücks. Der Gewerbetreibende plant eine eingeschossige Halle auf dieser Fläche zu errichten. Diese Absicht kann nach einer ersten Einschätzung aus städtebaulicher Sicht befürwortet werden.

 

Die Bahn hat das Güterbahnhofsgrundstück, bis auf geringfügige Teilflächen des Areals, die weiterhin bahngewidmet bleiben sollen (Gleichrichterwerk, Kabeltrasse), an einen Grundstücksentwickler verkauft. Die Böschungsfläche soll im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Naturnahe Parkanlage“ festgesetzt werden und somit als abschirmender Grünzug ohne nennenswerte Aufenthaltsmöglichkeiten erhalten bleiben.

 

Für den geplanten Grünzug ist die in Rede stehende, am Rand des Geltungsbereichs liegende Teilfläche mit ca. 74 m² von untergeordneter Bedeutung, zumal an dieser Stelle bisher aufgrund des Versiegelungsgrades keine wesentliche Vegetation entstehen konnte. Der Grundstücksentwickler hat seine Bereitschaft erklärt, die Teilfläche an den Gewerbetreibenden zu veräußern, um die Erweiterungsabsichten der innovativen Firma zu unterstützen. Der Geltungsbereich kann somit um diese geringfügige Teilfläche reduziert werden (siehe Übersichtsplan).

 

Ferner soll der Verlauf der Geltungsbereichsgrenze zwischen den Bebauungsplänen 7-68 und XI-216 im Bereich der Privatstraße geringfügig korrigiert werden (siehe Übersichtsplan). Diese Anpassung – Erweiterung des Geltungsbereichs 7-68 um ca. 15 m² – entspricht den derzeitigen Flurstücksgrenzen und dient der besseren Lesbarkeit des Planbildes.

 

Die beschriebenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Titel der im Verfahren befindlichen Bebauungspläne 7-68 und XI-216.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 5) und die zuständige Senatsverwaltung (SenStadtUm II C) wurden mit Schreiben Stapl 25-6142/7-68 vom 01.12.2015 über die beabsichtigte Geltungsbereichsänderung unterrichtet. Einwände wurden nicht vorgetragen.

 

 

Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl.S.283)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 693)

 

 

 

 
 

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