Auszug - Pandemieregeln der BVV Tempelhof-Schöneberg  

 
 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
TOP: Ö 3.2
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beschlussart: mit Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 17.11.2021 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:43 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sporthalle Schöneberg
Ort: Sachsendamm 12, 10829 Berlin
0016/XXI Pandemieregeln der BVV Tempelhof-Schöneberg
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordnetenvorsteherBezirksverordnetenvorsteher
Verfasser:Herr Böltes, StefanBöltes, Stefan
Drucksache-Art:Vorlage des BV-VorstehersVorlage des BV-Vorstehers
 
Beschluss


Protokollnotiz:

Der Vorsteher teilt zu der Drucksache mit, dass der Zutritt zu den Sitzungen der BVV zwar von Tests abhängig ist, aber im Ältestenrat Einigkeit darüber herrscht, dass die Tests auch vor Ort durchgeführt werden können. Hierzu wird versucht eine Testmöglichkeit vor Ort zu organisieren.

Der ursprüngliche Punkt 4 wird gestrichen, alle folgenden Punkte rücken eine Nummer auf.

Mehrheitlicher Beschluss bei Enthaltung der Stimmen der Fraktion der AfD:

  1. Die Plenarsitzungen der BVV Tempelhof-Schöneberg finden unter pandemiekonformen Regelungen statt. Die Teilnahme von Personen, die die Anforderungen und die Verpflichtungen der Pandemieregeln der Bezirksverordnetenversammlung nicht erfüllen, ist ausgeschlossen.
  2. Zutritt zu den Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung erhält nur, wer

a) eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder

b) eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegt.

Bezirksverordnete, Mitglieder des Bezirksamts und Mitarbeitende der Verwaltung, die einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen, erhalten Zutritt ausschließlich zu hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen im Zuschauerbereich, die so angeordnet sind, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern sicher eingehalten wird.

  1. Vertreter der Presse und andere Gäste der Bezirksverordnetenversammlung haben zusätzlich nachzuweisen, dass sie nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gegen das Corona-Virus geimpft oder von einer Erkrankung genesen sind. Ohne einen solchen Nachweis haben Vertreter der Presse und andere Gäste nur Zutritt, wenn sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und die Impfunfähigkeit mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen.
  2. Teilnehmende haben sich vor der Sitzung namentlich mit ihren Kontaktdaten registrieren zu lassen; dies gilt nicht für Bezirksverordnete und Mitglieder des Bezirksamts. Die Registrierung dient dazu, eine etwaige Infektionskette verfolgen zu können. Diese Daten dürfen erfasst werden, weil sie zur Eindämmung einer Pandemie nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich sind. Die Daten werden nach vier Wochen gelöscht.

Die Pandemieregelung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft, sie tritt am 31. März 2022 außer Kraft. Die Regelungen der Geschäftsordnung zur Tagung in außergewöhnlichen Notlagen (§ 43a) bleiben unberührt.

 
 

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