Drucksache - 0016/XXI
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a) eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über ein negatives Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt, oder b) eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung gemäß § 6 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung über ein negatives Testergebnis eines aktuellen PCR-Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, das nicht älter als 48 Stunden ist, vorlegt. Bezirksverordnete, Mitglieder des Bezirksamts und Mitarbeitende der Verwaltung, die einen entsprechenden Nachweis nicht erbringen, erhalten Zutritt ausschließlich zu hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen im Zuschauerbereich, die so angeordnet sind, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern sicher eingehalten wird.
Die Pandemieregelung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft, sie tritt am 31. März 2022 außer Kraft. Die Regelungen der Geschäftsordnung zur Tagung in außergewöhnlichen Notlagen (§ 43a) bleiben unberührt. |
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