Auszug - Mittagessensversorgung an Grundschulen
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Zu ihrem zur Beratung anstehenden Antrag legt die SPD-Fraktion die folgende Änderung vor: Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, bis zum Ende 30.08.2012 ein Konzept vorzulegen, wie eine Mittagessensversorgung an den Grundschulen auch für die Schülerinnen und Schüler sichergestellt werden kann, die keine Berechtigung zur Hortbetreuung haben.
Begründung: Für die Hortbetreuung ab der 1. bis zur 6. Klasse ist der Nachweis eines Betreuungsbedarfs notwendig, der bei Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern sowie aus besonders sozialen, familiären oder pädagogischen Gründen gegeben ist. An den Kosten müssen sich Eltern, abhängig von ihren Einkommen, beteiligen. Die VHG zielt auf eine Integration von schul- und sozialpädagogischen Maßnahmen und stellt sich auf die veränderten Lebensbedingungen und Lernvoraussetzungen der Kinder ein. Dabei kommen die Kinder, wo z.B. beide Elternteile oder allein erziehende arbeitslos sind, zu kurz. Sie können weder an der Betreuung noch am Mittagessen teilnehmen, was sie aber teilweise zu Hause auch nicht erwartet. Für nicht wenige Kinder ist die Erfahrung, dass die Schule ein Ort ist, an dem auch jenseits des Unterrichts jemand für sie da ist, unverzichtbar, da sie diese im familiären Umfeld immer weniger machen, insbesondere für belastete oder sozial benachteiligte Kinder. Es ist bekannt, für Schulerfolge ist auch eine regelmäßige Essensversorgung notwendig. Bei der Erörterung des Antrags stimmen die Fraktionen und das Amt darin überein, dass dieser sowohl einen Hinweis auf den noch offenen Beschluss Nr. 978 aus der 3. Wahlperiode als auch auf die damit insgesamt zu prüfende Situation in den 1. bis 6. Klassen enthalten sollte, damit das Bezirksamt bei einer entsprechenden Beschlussfassung der BVV beide Beschlüsse gemeinsam behandeln kann. Der Text wird dementsprechend nochmals wie folgt geändert: Das Bezirksamt wird ersucht, unter Bezug auf Beschluss Nr. 978/III zu prüfen, inwieweit die Mittagessensversorgung an den Grundschulen auch für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sichergestellt werden kann, die keine Berechtigung zur Hortbetreuung haben. Die Begründung bleibt unverändert. Bei einer Abstimmung wird der Antrag in der geänderten Fassung mit 13 Ja-Stimmen und keiner Nein-Stimme bei keiner Enthaltung angenommen.
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