Auszug - Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-409/47 für das Grundstück Nennhauser Damm 150/152 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-409  

 
 
öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin
TOP: Ö 34.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 21.05.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:03 - 22:03 Anlass: ordentlichen
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Spandau, 2. Etage
1056/XVIII Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-409/47 für das Grundstück Nennhauser Damm 150/152 im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken im Bereich des Entwurfs zum Bebauungsplan VIII-409
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzStR Röding
Verfasser:BzStR Röding 
Drucksache-Art:Vorlage - zur Beschlussfassung -Vorlage - zur Beschlussfassung -
   Beteiligt:BzBm Birkholz
 
Beschluss

VERORDNUNG

VERORDNUNG

 

über die Verlängerung der Veränderungssperre VIII-409/47

im Bezirk Spandau, Ortsteil Staaken

Vom                             2008

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs.1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 04. Dezember 2007 (GVBL. S. 50) erlassene Veränderungssperre VIII-409/47 wird um ein Jahr bis zum 15. April 2009 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 
 

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