Auszug - Hubschrauberstaffel zeitnah zum BER umsetzen
Sachverhalt:
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 07.10.2020 - Drucksache Nr. 2493/XX -:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Hubschrauberstaffel der Bundeswehr nach der Eröffnung des BER zeitnah von Tegel zum BER umgesetzt wird.“
und des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 08.09.2021 - Drucksache Nr. 3206/XX -:
„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich gegenüber der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass die Nutzung des militärischen Teils des ehemaligen Flughafens Tegel so schnell wie möglich beendet und keinesfalls über 2029 hinaus verlängert wird und auf einen "Interimsbau" als Regierungsterminal für den Weiterbetrieb zu verzichten.“
wird gem. § 13 BezVG berichtet:
Das Bezirksamt ist der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung gefolgt und hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz um Stellungnahme gebeten. Folgende Antwort liegt vor:
„[…] Dazu teile ich Ihnen mit, dass das Land Berlin rechtlich betrachtet keinen Gestaltungsspielraum besitzt, Rechtsmittel des Landes Berlin gegen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) aussichtslos erscheinen und Initiativen des Landes Berlin, in der Sache auf den Bund einzuwirken, bisher erfolglos verlaufen sind. Dazu im Einzelnen wie folgt.
Rechtlich betrachtet, fehlen dem Land Berlin im Allgemeinen und der SenUVK im Speziellen die gesetzlichen Möglichkeiten, steuernd auf das Vorhaben des Bundes einzuwirken. Bei dem militärischen Teil des ehemaligen Flughafens Berlin-Tegel handelt es sich um eine Liegenschaft des Bundes, die in militärischer Trägerschaft betrieben wird, sodass die Verfügungsgewalt über die Fläche ebendiesem obliegt. Nach § 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist die Bundeswehr aufgrund der ihr eingeräumten Zuständigkeit befugt, militärische Flugplätze anzulegen bzw. die Genehmigung für sog. Außenstarts / Außenlandungen auf Basis von § 25 LuftVG zu erteilen. Für flugbetriebliche Vorhaben und luftrechtliche Verfahren im Dienstbereich der Bundeswehr wird gemäß § 30 Abs. 2 LuftVG die Verwaltungszuständigkeit durch Dienststellen der Bundeswehr wahrgenommen. Dies ist im vorliegenden Fall das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw). Die Dienststellen der Bundeswehr treffen ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher Genehmigungen und Erlaubnisse ziviler Stellen bedarf es nicht.
Auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels des Landes Berlin gegen die Entscheidung des BMVg erscheinen nicht gegeben. Eine Klage des Landes Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMVg, dürfte im vorliegenden Fall bereits an der fehlenden Klagebefugnis scheitern. Erforderlich wäre insoweit, dass das Land Berlin durch die Entscheidung des BMVg in eigenen Rechten betroffen ist. Eine solche Betroffenheit des Landes Berlin ist hier aber aus nachfolgenden Gründen nicht ersichtlich.
Denkbar wäre dies allenfalls, wenn geltend gemacht werden könnte, dass die Vermarktung des Areals des ehemaligen Flughafens Berlin-Tegel wegen der militärischen Weiternutzung unmöglich ist. Angesichts des gegebenen Planungsstandes des Geländes erscheint ein solches Argument belastbar nicht vorhanden.
Bereits in den Jahren 2009/2010 hat sich die Senatsverwaltung für Verkehr gegenüber dem BMVg und der damaligen Wehrbereichsverwaltung Ost gegen die Fortführung der luftverkehrsrechtlichen Nutzung und für tragfähige Lösungen zur Stationierung der LT 3 am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) nach Schließung des Flughafens Berlin-Tegel gewandt. Die vorgebrachten Einwände gegen das Vorhaben wurden zur Kenntnis genommen, Bedenken / Argumente, die gegen dieses Vorhaben sprechen, jedoch nicht geteilt. Das BMVg kam nach zugesagter Prüfung seinerzeit zu dem Ergebnis, dass die Stationierungspläne aus operativen Gründen erforderlich wären, die wirtschaftlichste Lösung darstellen würden und im Sinne der Bundeshaushaltsordnung alternativlos seien. […]“
Wir bitten, die Drucksachen Nr. 2493/XX und Nr. 3206/XX damit als erledigt zu betrachten.
Uwe Brockhausen Korinna Stephan Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme |
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