Drucksache - 2493/XX-01  

 
 
Betreff: Hubschrauberstaffel zeitnah zum BER umsetzen
Status:öffentlichBezüglich:
2493/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Kenntnisnahme
11.01.2023 
16. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In der Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 07.10.2020 - Drucksache Nr. 2493/XX -:

 

„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Hubschrauberstaffel der Bundeswehr nach der Eröffnung des BER zeitnah von Tegel zum BER umgesetzt wird.“

 

und des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 08.09.2021 - Drucksache Nr. 3206/XX -:

 

„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich gegenüber der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass die Nutzung des militärischen Teils des ehemaligen Flughafens Tegel so schnell wie möglich beendet und keinesfalls über 2029 hinaus verlängert wird und auf einen "Interimsbau" als Regierungsterminal für den Weiterbetrieb zu verzichten.“

 

wird gem. § 13 BezVG berichtet:

 

Das Bezirksamt ist der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung gefolgt und hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz um Stellungnahme gebeten. Folgende Antwort liegt vor:

 

 

„[…] Dazu teile ich Ihnen mit, dass das Land Berlin rechtlich betrachtet keinen Gestaltungsspielraum besitzt, Rechtsmittel des Landes Berlin gegen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) aussichtslos erscheinen und Initiativen des Landes Berlin, in der Sache auf den Bund einzuwirken, bisher erfolglos verlaufen sind. Dazu im Einzelnen wie folgt.

 

Rechtlich betrachtet, fehlen dem Land Berlin im Allgemeinen und der SenUVK im Speziellen die gesetzlichen Möglichkeiten, steuernd auf das Vorhaben des Bundes einzuwirken. Bei dem militärischen Teil des ehemaligen Flughafens Berlin-Tegel handelt es sich um eine Liegenschaft des Bundes, die in militärischer Trägerschaft betrieben wird, sodass die Verfügungsgewalt über die Fläche ebendiesem obliegt. Nach § 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist die Bundeswehr aufgrund der ihr eingeräumten Zuständigkeit befugt, militärische Flugplätze anzulegen bzw. die Genehmigung für sog. Außenstarts / Außenlandungen auf Basis von § 25 LuftVG zu erteilen. Für flugbetriebliche Vorhaben und luftrechtliche Verfahren im Dienstbereich der Bundeswehr wird gemäß § 30 Abs. 2 LuftVG die Verwaltungszuständigkeit durch Dienststellen der Bundeswehr wahrgenommen. Dies ist im vorliegenden Fall das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw). Die Dienststellen der Bundeswehr treffen ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher Genehmigungen und Erlaubnisse ziviler Stellen bedarf es nicht.

 

Auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels des Landes Berlin gegen die Entscheidung des BMVg erscheinen nicht gegeben. Eine Klage des Landes Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMVg, dürfte im vorliegenden Fall bereits an der fehlenden Klagebefugnis scheitern. Erforderlich wäre insoweit, dass das Land Berlin durch die Entscheidung des BMVg in eigenen Rechten betroffen ist. Eine solche Betroffenheit des Landes Berlin ist hier aber aus nachfolgenden Gründen nicht ersichtlich.

 

  1. Die von der Bundeswehr genutzten Flächen stehen vollständig im Eigentum des Bundes. Das Berlin ist weder Eigentümer noch stehen ihm sonst irgendwelche Rechte (z.B. als Mieter) an diesem Areal zu.
  2. Auch ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit des Landes Berlin ist nicht ersichtlich. Ein solcher Eingriff wäre nur dann gegeben, wenn hinreichend bestimmte Planungen des Landes nachhaltig gestört oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzogen würden, was vorliegend nicht gegeben ist.
  3. Schließlich lässt sich eine Klagebefugnis auch nicht aus dem Aspekt der Lärmbetroffenheit herleiten. Das aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 des Grundgesetzes herleitbare Recht Dritter, vor unzumutbarem Lärm aufgrund der Genehmigung von sog. Außenstarts / Außenlandungen verschont zu werden, steht dem Land Berlin als Gebietskörperschaft und damit selbst Grundrechtsverpflichteten nicht zu. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Land Berlin auf eine andere einfach-gesetzliche Vorschrift, die eine entsprechende Klagebefugnis verleihen könnte, berufen könnte. So gilt etwa das Fluglärmgesetz nur für genehmigte Flugplätze, nicht aber für sog. Außenstart- und -landeerlaubnisse. Ganz davon abgesehen, ist kaum davon auszugehen, dass nach der Schließung des Flughafens Berlin-Tegel und der damit einhergegangenen erheblichen Lärmreduzierung noch eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch die verbliebenen drei Hubschrauber angenommen werden kann und etwa die Grenzwerte des Fluglärmgesetzes auch nur annähernd erreicht werden.

 

  1. Unabhängig davon, dass eine Klage damit bereits mangels Klagebefugnis an der Zulässigkeit scheitern dürfte, wäre sie auch materiell-rechtlich kaum zu begründen. Der erforderliche Ausnahmecharakter ist bei dem derzeitigen Flugbetrieb gewahrt. Vor dem Hintergrund, dass die Bundeswehr nach § 30 Abs. 1 S. 1 und 3 LuftVG von den gesetzlichen Vorschriften abweichen darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und angesichts des nur vorübergehenden Charakters des Betriebes am ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel und des öffentlichen Interesses an dem funktionierenden Betrieb der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung (FlBschftBMVg) erscheint die Verhinderung der weiteren, bis 2029 begrenzten Nutzung durch die FlBschftBMVg auf rechtlichem Wege als nahezu aussichtslos.

 

Denkbar wäre dies allenfalls, wenn geltend gemacht werden könnte, dass die Vermarktung des Areals des ehemaligen Flughafens Berlin-Tegel wegen der militärischen Weiternutzung unmöglich ist. Angesichts des gegebenen Planungsstandes des Geländes erscheint ein solches Argument belastbar nicht vorhanden.

 

Bereits in den Jahren 2009/2010 hat sich die Senatsverwaltung für Verkehr gegenüber dem BMVg und der damaligen Wehrbereichsverwaltung Ost gegen die Fortführung der luftverkehrsrechtlichen Nutzung und für tragfähige Lösungen zur Stationierung der LT 3 am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) nach Schließung des Flughafens Berlin-Tegel gewandt. Die vorgebrachten Einwände gegen das Vorhaben wurden zur Kenntnis genommen, Bedenken / Argumente, die gegen dieses Vorhaben sprechen, jedoch nicht geteilt. Das BMVg kam nach zugesagter Prüfung seinerzeit zu dem Ergebnis, dass die Stationierungspläne aus operativen Gründen erforderlich wären, die wirtschaftlichste Lösung darstellen würden und im Sinne der Bundeshaushaltsordnung alternativlos seien. […]“

 

Wir bitten, die Drucksachen Nr. 2493/XX und Nr. 3206/XX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

 

Uwe Brockhausen       Korinna Stephan Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadträtin

Anlage/n:

 

Stammbaum:
2493/XX   Hubschrauberstaffel zeitnah zum BER umsetzen   BVV-Büro   Empfehlung
2493/XX-01   Hubschrauberstaffel zeitnah zum BER umsetzen   Bezirksamt - Abt. Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr   Vorlage zur Kenntnisnahme
 
 

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