Auszug - Grunderwerb erleichtern  

 
 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf
TOP: Ö 7.11
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf Beschlussart: mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 12.08.2020 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Ernst-Reuter-Saal
Ort: Eichborndamm 215, 13437 Berlin
Zusatz: Ältestenrat am Montag, dem 10.08.2020, Raum 337 (BVV-Saal), 17 Uhr
1309/XX-01 Grunderwerb erleichtern
   
 
Status:öffentlichBezüglich:
1309/XX
 Ursprungaktuell
Initiator:BVV-Büro 
Verfasser:Bezirksamt - Abt. Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Umwelt 
Drucksache-Art: Vorlage zur Kenntnisnahme
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Sachverhalt:

 

Ich bitte zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung vom 13.02.2019

- Drucksache Nr. 1309/XX -:

 

Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich beim Senat dafür einzusetzen, die Grunderwerbsteuer für selbst genutztes Wohneigentum deutlich zu senken bzw. durch Freibetragsregelungen zu ergänzen.“

 

wird gemäß § 13 BezVG berichtet:

 

 

Das Bezirksamt hat die zuständige Staatssekretärin bei der Senatsverwaltung für Finanzen angeschrieben und sie darum gebeten, sich in ihrem Haus und im Senat für eine Veränderung bei der Grunderwerbsteuer im Sinne des Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung einzusetzen.

 

Die Staatssekretärin hat zu dem Ersuchen wie folgt Stellung bezogen:

 

Die nder haben seit dem 1. September 2006 zwar die glichkeit, die he ihres

Grunderwerbsteuersatzes selbst festzulegen.  Durch Art. 105 Abs. 2a Satz 2 Grundgesetz wird den ndern die Befugnis verliehen, diesen abweichend von § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz zu bestimmen.

 

Ansonsten aber, insbesondere soweit es die Definition des Steuergegenstands und Ausnahmen davon betrifft, ist das Grunderwerbsteuergesetz ein Bundesgesetz. Die Befugnis der nder zur Bestimmung des Steuersatzes umfasst daher nicht das Recht, unterschiedliche Steuersätze r jeweils bestimmte, der Grunderwerbsteuer unterliegende Vorgänge zu bestimmen. Auch die Einrichtung von Freibeträgen r bestimmte Steuerpflichtige setzt eine entsprechende Gesetzesänderung auf Bundesebene voraus und kann nicht durch das Abgeordnetenhaus von Berlin beschlossen werden. Die Kompetenz des Bundes zur Festlegung einer einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage bleibt erhalten. Allenfalls nnte Berlin eine entsprechende Bundesrats-Initiative anstoßen.              ·

Davon abgesehen hrt die Absenkung der Steuerbelastung beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zu Mindereinnahmen, die den Landeshaushalt stark belasten rden und kompensiert werden ssten. Dazu vermisse ich einen korrespondierenden Vorschlag. Abgesehen davon rde die Überwachung einer erforderlichen (Mindest-)Frist der Selbstnutzung zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand und damit zu weiteren

(Personal-)Kosten r Berlin hren.

 

Abschließend weise ich darauf hin, dass die Fraktionen der AfD und der FDP bereits am 04.01.2017 bzw. 25.01.2017 einen vergleichbaren Antrag bzw. Änderungsantrag mit der Bitte um Beschluss in das Abgeordnetenhaus eingebracht hatten. Das Abgeordnetenhaus lehnte sowohl den Antrag als auch den Änderungsantrag ab.“

 

 

Ich bitte, die Drucksache Nr.1309/XX damit als erledigt zu betrachten.

 

 

Frank Balzer

Bezirksbürgermeister

Gemäß Konsensliste Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

 
 

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