Auszug - § 19 - Ausschusssitzungen
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Es wird folgender Beschluss gefasst:
Gemäß Konsensliste Annahme
Sachverhalt:
Die Regelung § 19 Abs. 3 Satz 2 GO wird gestrichen und der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2. Es wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, der die weiteren Absätze entsprechend verschiebt.
Der neue § 19 Abs. 4 GO lautet:
"Die Mitglieder sind spätestens sieben Tage vor der Sitzung durch das Büro der Bezirksverordnetenversammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu laden. Die Ladung hat auf elektronischem Wege an die von den Mitgliedern dem Büro der Bezirksverordnetenversammlung hierfür anzugebende E-Mail-Adresse und auf Wunsch auch auf dem Postwege zu erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt ohne Rücksicht auf den Tag des tatsächlichen Zugangs oder der Kenntnisnahme der Ladung mit dem Tag, der der Absendung der Ladung folgt."
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