Drucksache - IX-0916  

 
 
Betreff: Kostenerstattungen in den Eingliederungshilfen nutzen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionLinksfraktion
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
05.06.2024 
23. ordentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen     
Ausschuss für Soziales, Senior*innen und Gesundheit mitberatender Ausschuss
11.06.2024 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Senior*innen und Gesundheit vertagt   
25.06.2024 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Senior*innen und Gesundheit vertagt   
09.07.2024 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Senior*innen und Gesundheit vertagt     
Kinder- und Jugendhilfeausschuss federführender Ausschuss

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linksfraktion 23. BVV am 05.06.2024

Das Bezirksamt wird ersucht, den ggf. bestehenden Grad der Pflegebedürftigkeit gemäß §14 SGB XI bei Kindern und Jugendlichen zu prüfen, die in Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB VIII und SGB IX leben. 

 

Bei keiner Pflegebedürftigkeit gemäß §14 SGB XI, wird das Bezirksamt weiterhin ersucht, mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten/Vormündern und ggf. mit Einverständnis des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen die Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades durch den medizinischen Dienst, beauftragt durch die Pflegekassen, einzuleiten.

 

Wird eine Pflegebedürftigkeit 2-5 festgestellt, soll das Bezirksamt bzw. der zuständige Teilhabefachbereich Jugend (THB Jugend) in der Folge die Pauschalen von 266€/monatlich für die Unterbringung in besonderen Wohnformen bei den Pflegekassen zur Erstattung geltend machen. Ggf. bei Einzug nicht erfasste, aber vorhandene Pflegebedürftigkeit ist zu erfassen und entsprechend der Verjährung bei den Pflegekassen eine Rückrechnung einzuleiten. In der Vergangenheit nicht angeforderte Belegungsstatistiken der Kinder und Jugendlichen sind bei den Wohnform-Betreibern bzw. Trägern ggf. ebenso anzufordern und ebenfalls Rückrechnungen einzuleiten.

 

Um diese Aufgabe bewältigen zu können, ist die Umsetzung des beschlossenen Antrags mit der Drucksachennummer IX-0746 „Barrierefreie Räume für den Teilhabefachbereich Jugend“ dringend notwendig.

 

BV Maria Bigos, BV Maximilian Schirmer


Begründung:

Durch die Pflegestärkungsgesetze wurde 2017 der Pflegebedürftigkeitsbegriff nach §14 SGB XI novelliert und der Personenkreis erweitert. Insbesondere psychische und geistige Funktionsverluste werden nun besser berücksichtigt. Das Bundesministerium für Gesundheit ging von circa 2 Millionen neuen Anspruchsberechtigten aus und forderte alle relevanten Stellen, Angehörige und Betroffene auf, eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst einzuleiten, um den Betroffenen entsprechende Hilfen zukommen zu lassen und Kosten umzuverteilen. Stichprobenartige Rücksprachen mit den Sozialdiensten diverser Wohnheime zeigen, dass zum Teil weniger als 50% der minderjährigen Bewohner*innen einen Pflegegrad haben.

 

Gemäß §43a SGB XI zahlen die Pflegekassen den Kostenträgern der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und gleichzeitigem Pflegebedarf im Sinne des §14 SGB XI jährlich maximal 3.192 Euro, demnach 266 Euro monatlich. Im aktuellen Pankower Doppelhaushalt 2024/2025 sind als Erstattungshöhen 29.792 Euro für Kinder und Jugendliche mit Eingliederungshilfen nach 35a SGB VIII und gleichzeitigem Pflegebedarf nach §14SGB XI und 41.230 Euro für Kinder und Jugendliche mit Bedarf nach §99 SGB IX und gleichzeitigem Pflegebedarf nach §14 SGB XI veranschlagt. In Summe macht das 71.022 Euro im Jahr, was etwa einer Anzahl von 22 Kindern und Jugendlichen entspricht. Die Anzahl ist angesichts der steigenden Zahlen im Bereich der Eingliederungshilfen und auch im Vergleich zu anderen Bezirken unplausibel gering, indes Pankow der kinderreichste Bezirk ist.

 

Diese Diskrepanz lässt sich nur vor dem Hintergrund erklären, dass zum einen die Begutachtung des Pflegegrades bei Kindern und Jugendlichen häufig vergessen wird und erst im Erwachsenenalter erfolgt. Zum anderen ist der THB Jugend in Pankow durch die aktuell unzureichende Raum- und darüber massiv erschwerte bis unmögliche Arbeitssituation nicht zu einer ordnungsgemäßen Prüfung dazugehöriger Anträge, Beratung der Eltern und Einleitung einer Begutachtung (durch Eltern oder Vormünder*innen des Jugendamtes) im Stande. Gleichzeitig ist der THB Jugend an enge Fristen gebunden, die eine Entscheidung in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang erfordern. In Ausnahmefällen kann die Frist auf maximal sieben Wochen verlängert werden (zwei Wochen Zuständigkeitsprüfung, drei Wochen Bearbeitung in Ausnahmefällen eine maximale Verlängerung von zusätzlichen zwei Wochen, wenn man ein Gutachten vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst bzw. dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst benötigt.)

 

Die aktuelle Haushaltssituation gebietet sowohl eine schnellstmögliche und priorisierte Herstellung der Arbeitsfähigkeit des THB Jugend als auch eine Überprüfung, ob eine Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades bei den Kindern und Jugendlichen in der stationäre Eingliederungshilfe eingeleitet werden kann.

 
 

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