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Drucksache - IX-0621
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Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
1. Zwischenbericht |
Besuch des Amtshauses Buchholz für Menschen mit Gehbehinderungen |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 14. Sitzung am 26.04.2023 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: IX-0621
„Das Bezirksamt wird ersucht, am Amtshaus Buchholz Parkplätze für geheingeschränkte
Menschen auf der Schönhauser Straße zu schaffen. Dazu soll das Bezirksamt, auf der
Schönhauser Straße schon vorhandene Parkplätze am Straßenrand zu Stellflächen für
Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderung umwidmen. Das Bezirksamt soll prüfen, ob in Erfüllung der AV Stellplätze Anlage 1 „Richtzahlen für Stellplätze für
Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende“ 7.1
„Veranstaltungsgebäude“ zwei Stellplätze für PKW sowie ein Kleinbusstellplatz geschaffen werden können.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Bezirksamt hat sich intensiv mit den rechtlichen Möglichkeiten für die Einrichtung von behindertengerechten Parkplätzen auf dem öffentlichen Straßenland auseinandergesetzt. Im Ergebnis wurde entschieden, einen Bauantrag zu erstellen, der einen behindertengerechten Parkplatz auf der Hoffläche des Amtshaus Buchholz enthält.
Begründung:
Die Bauordnung Berlin (BauO Bln) und damit auch die AV zu § 49 der BauO Bln (AV Stellplätze) sind keine Grundlage, um eine verkehrsbehördliche Anordnung von Schwerbehindertenparkplätzen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu rechtfertigen. Die Nachweispflicht von barrierefreien Stellplätzen aus dem Bauordnungsrecht darf nicht ins öffentliche Straßenland eingreifen.
§ 49 BauO Berlin besagt: „Die Stellplätze können auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.“. In der AV zu § 49 BauO Bln heißt es überdies: „Die öffentlich-rechtliche Sicherung dieser Stellplätze hat durch Baulast nach § 84 BauO Bln zu erfolgen. Ein Anspruch auf Ausweisung der Stellplätze im öffentlichen Straßenraum besteht nicht.“ Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, d.h. Antragstellende haben zunächst eigene Möglichkeiten auszuschöpfen bzw. eine Lösung mit eigenen, planerischen Mitteln zu finden, bevor öffentliches Straßenland in Anspruch genommen werden kann.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
Der behindertengerechte Parkplatz kann von allen Besuchenden des Amtshaus Buchholz genutzt werden.
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
| Dominique Krössin Bezirksstadträtin für Soziales und Gesundheit |
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