Drucksache - VIII-1500  

 
 
Betreff: Hauptverkehrsstraße Stedingerweg muss offenbleiben!(?)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BV Mike Szidat (Fraktion der SPD)BV Mike Szidat (Fraktion der SPD)
   
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
05.05.2021 
41. ordentliche digitale Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Mündliche Anfrage BV Szidat 41. BVV am 05.05.2021
Mündliche Anfrage Antwort VIII-1500

Im September 2019 hat die BVV mit der Drucksache VIII-0906 einstimmig beschlossen, die örtliche Erschließungsstraße Stedingerweg im Blumenviertel für den Durchgangsverkehr zu schließen, da eine Gefahrenlage durch rücksichtslosen, zu schnell fahrenden Durchgangsverkehr, der auch an einer Schule vorbeiführt, an dieser Stelle im Besondern gegeben ist, s. a. den ebenfalls einstimmigen Beschluss zu VIII-0512, bereits aus September 2018.

In seinem 2. Zwischenbericht zur Drucksache VIII-0906, vom 15. Dezember 2020, hat das Bezirksamt selbst „Gefährdungen durch die hohe Gesamtzahl von Kfz und die festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen insbesondere für Schulkinder und Anwohner“ festgestellt und eingeschätzt, dass das Instrument der Erprobung einer Sperrung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO sich hier eignet, da „die Voraussetzung … eine Gefahrenlage im Straßenverkehr,…hier offenbar vorhanden ist“. Zeitgleich hat das Bezirksamt am 16. Dezember 2020 eine erneute Überprüfung der zuvor festgestellten Gefahrenlage vorgenommen und prüft nach mehr als 2,5 Jahren weiterhin fort.

Das Bezirksamt wird hierzu um folgende Auskunft gebeten:

  1. Teilt das Bezirksamt die Einschätzung, dass diese eindeutige Doppeldeutigkeit seines Handels als eine Täuschung und Umgehung des klar erklärten Willens der BVV aufgefasst werden kann und dass die erneute Verkehrserhebung im Zeitraum 11/19 bis 10/20 pandemiebedingt (weniger Verkehr, geschlossene Schulen) keine belastbare Beurteilungsgrundlage sein kann?
  2. Weshalb vertritt das Bezirksamt eine andere Rechtsauffassung als der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, der mit Straßensperren u. a. im Samariterkiez für zunächst ein Jahr deren Vor- und Nachteile eben mit dem Ziel der Verringerung des Durchgangsverkehrs evaluiert, insbesondere auch hinsichtlich der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Straßenverkehrsbehörden darauf hinzuwirken haben, dass vom Durchgangsverkehr in erster Linie die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht örtliche Erschließungsstraßen reiner Wohngebiete benutzt werden?
  3. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Annahme des Bezirksamts, entgegen der ständigen Rechtsprechung und der StVO, nunmehr auch zunächst die Auswirkungen einer Sperrung auf das übergeordnete Straßenverkehrsnetz, insbesondere der Kreuzung Kniprodestr./Storkower Str., prüfen zu müssen und ist damit die Absicht des Bezirksamts verbunden, stillschweigend auch weiterhin zur Entlastung des übergeordneten Hauptstraßenverkehrsnetztes Durchgangs- und Schleichverkehre und damit Gefährdungslagen in Wohngebieten billigend in Kauf zu nehmen?
 
 

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