Das Bezirksamt wird ersucht, den ggf. bestehenden Grad der Pflegebedürftigkeit gemäß §14 SGB XI bei Kindern und Jugendlichen zu prüfen, die in Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinne des SGB VIII und SGB IX leben.
Bei keiner Pflegebedürftigkeit gemäß §14 SGB XI, wird das Bezirksamt weiterhin ersucht, mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten/Vormündern und ggf. mit Einverständnis des betroffenen Kindes bzw. Jugendlichen die Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades durch den medizinischen Dienst, beauftragt durch die Pflegekassen, einzuleiten.
Wird eine Pflegebedürftigkeit 2-5 festgestellt, soll das Bezirksamt bzw. der zuständige Teilhabefachbereich Jugend (THB Jugend) in der Folge die Pauschalen von 266€/monatlich für die Unterbringung in besonderen Wohnformen bei den Pflegekassen zur Erstattung geltend machen. Ggf. bei Einzug nicht erfasste, aber vorhandene Pflegebedürftigkeit ist zu erfassen und entsprechend der Verjährung bei den Pflegekassen eine Rückrechnung einzuleiten. In der Vergangenheit nicht angeforderte Belegungsstatistiken der Kinder und Jugendlichen sind bei den Wohnform-Betreibern bzw. Trägern ggf. ebenso anzufordern und ebenfalls Rückrechnungen einzuleiten.
Um diese Aufgabe bewältigen zu können, ist die Umsetzung des beschlossenen Antrags mit der Drucksachennummer IX-0746 „Barrierefreie Räume für den Teilhabefachbereich Jugend“ dringend notwendig.
BV Maria Bigos, BV Maximilian Schirmer