Drucksache - 0824/XXI
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Bezugnehmend auf das Bebauungsplanverfahren XIV-286a möchte ich im Namen der Initiative „Emmauswald bleibt“ dem Bezirksamt Neukölln die Frage stellen:
Frage 1: Wie ist es zu erklären, dass der von den Berliner Forsten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XIV-286a „Emmaus-Kirchhof“ vom 22.08.2017 gegenüber dem Stadtentwicklungsamt Neukölln (Fachbereich Stadtplanung) abgegebenen Stellungnahme nicht widersprochen bzw. keine Einwände erhoben wurden, da der Entscheid trotz fachlicher Anerkennung eines waldähnlichen Charakters für das Areal mit Bezug auf §2 Abs. 4 Nr. 2 Landeswaldgesetz Berlin keinen Waldstatus feststellte, obwohl bereits schon im Jahr 2014 unter federführender Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens durch den Bezirk Neukölln eine Aufhebung der friedhofsrechtlichen Widmung beschlossen worden war?
Erklärende Ausführungen zu Frage 1: Im September 2014 wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XIV-286a „Emmaus-Kirchhof“ die Aufhebung der friedhofsrechtlichen Widmung der Friedhofsfläche „Emmaus-Kirchhof“ beschlossen. Mit dieser Entwidmung der Friedhofsfläche war die Voraussetzung gegeben, die ehemalige Friedhofsfläche einer neuen Nutzung zuzuführen. Im August 2017 wurde im weiteren Bebauungsplanverfahren im Kontext einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden (siehe § 4 Abs.1 und § 4 Abs. 2 BauGB) das vom Geltungsbereich des Bebauungsplan XIV-286a betroffene Areal des Emmaus-Kirchhof von den Berliner Forsten vor Ort begutachtet. Das Ergebnis der Begutachtung war, dass Teile des Areals einen waldähnlichen Charakter aufweisen.
Bezugnehmend auf § 2 Abs. 4 Nr. 2 Landeswaldgesetz Berlin, dass Friedhöfe nicht als Wald gelten, und in der irrigen Annahme, dass die Eigenschaft des Geländes als Friedhof / Nutzung als Begräbnisstätte noch Geltung hat, haben die Berliner Forsten entschieden, dass dem Areal nicht die Waldeigenschaft zugeschrieben werden kann. Diese Entscheidung haben die Berliner Forsten mit Stellungnahme vom 22.08.2017 dem Stadtentwicklungsamt Neukölln (Fachbereich Stadtplanung) mitgeteilt.
Ebenfalls bezugnehmend auf das Bebauungsplanverfahren XIV-286a möchte ich dem Bezirksamt Neukölln die Frage stellen:
Frage 2: Hält das Bezirksamt Neukölln eine Revision der Stellungnahme der Berliner Forsten vom 22.08.2017 vor dem Hintergrund der in Frage 1 genannten Aspekte für notwendig und welche Maßnahmen hält das Bezirksamt Neukölln in diesem Fall für erforderlich, um eine gemäß dem Landeswaldgesetz Berlin fachlich und juristisch korrekte Beurteilung des „Emmaus-Kirchhof“-Areals im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XIV-286a „Emmaus-Kirchhof“ zu gewährleisten? An dieser Stelle sei auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes Berlin verwiesen, dass die Beurteilung einer Fläche als Wald eine reine Tatsachenfeststellung ist und für diese Feststellung der planungsrechtliche Zustand (FNP, B-Plan; Landschaftsplan) nicht von Bedeutung ist. |
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