Drucksache - 0757/XX
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich beim Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass Gewerbebetriebe, Gaststätten und sogenannte Shisha-Gaststätten, in denen Wasserpfeifen, auch als Shishapfeifen bekannt, zubereitet und verabreicht werden, als Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Bauordnung Berlin eingestuft werden. Für eine Genehmigung sollen Auflagen im Hinblick auf
erteilt und regelmäßig überprüft werden. Das zur Genehmigung und Kontrolle benötigte zusätzliche Personal soll den zuständigen Stellen im Bezirksamt zur Verfügung gestellt und fachlich qualifiziert werden.
-Schlussbericht-
Das Bezirksamt hat sich im Rat der Bürgermeister dafür eingesetzt, dass der Senat aufgefordert wird, dass Gewerbebetriebe, Gaststätten und sogenannte Shisha-Gaststätten, in denen Wasserpfeifen, auch als Shishapfeifen bekannt, zubereitet und verabreicht werden, als Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Bauordnung Berlin eingestuft werden.
Darüber hinaus hat das Bezirksamt sich dafür eingesetzt, dass für eine Genehmigung Auflagen erteilt werden sollen im Hinblick auf - den vorbeugenden Brandschutz in den Betriebsräumen, insbesondere im Hinblick auf die Feuerfestigkeit von Mobiliar und Dekorationen, - das Vorhandensein eines zweiten Rettungsweges, - die Einrichtung eines umschlossenen Ofens einschließlich des dazugehörigen Rauchabzuges an eine geeignete vorhandene oder zu errichtende Schornsteinanlage zur ausschließlichen Vorbereitung der für den Wasserpfeifenbetrieb genutzten Kohlestücke und Abnahme der Anlage durch den Schornsteinfeger analog zu Feuerstellen nach der Bauordnung Berlin, - die ständige Überwachung der Raumluftqualität im gesamten Betrieb im Hinblick auf die Konzentration von Kohlenmonoxid (CO) mittels technischer Messgeräte und - den Einbau und Betrieb einer Abluftanlage, die in der Lage ist, die Raumluft innerhalb des gesamten Betriebes so auszutauschen und nach außen abzuführen, dass keine Gefahr durch eine Vergiftung mit Kohlenmonoxid für Personen, die sich darin aufhalten, besteht und eine Belästigung und Beeinträchtigung von Nachbarn durch Gase oder Gerüche ausgeschlossen wird.
Der Rat der Bürgermeister hat sich hinsichtlich der Auflagenerteilung in vollem Umfang dem Votum des Bezirksamtes angeschlossen. Unter Hinweis darauf, dass die „Kern-Gefahr“ nicht von der baulichen Anlage, sondern von der besonderen Betriebseigentümlichkeit der Shishapfeifenbereitstellung und deren Nutzung ausgeht, wurde die Forderung nach Einstufung von Shisha-Bars als Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 20 Bauordnung Berlin jedoch nicht angenommen.
Der Senat hat sich zu dem Forderungskatalog des Rats der Bürgermeister bislang nicht geäußert. Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss der BVV als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den 14. Oktober 2019
Martin Hikel Bezirksbürgermeister |
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