Auszug - Bebauungsplan XIV-188 vom 03.07.2012 - "Kleingartenanlage Steingrube - Weimars Ruh"  

 
 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin
TOP: Ö 8.2
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 24.04.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 20:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Neukölln, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin, 2. Etage
0596/XIX Bebauungsplan XIV-188 vom 03.07.2012 - "Kleingartenanlage Steingrube - Weimars Ruh"
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBA/BauNatBüD
Verfasser:BzBm Buschkowsky/BzStR BlesingBlesing, Thomas
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme - SB
 
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der vom Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - aufgestellte Bebauungsplan XIV-188 für die Grundstücke Schönefelder Straße 150, 170, einen Abschnitt der Straße 183 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Grundbuch von Rudow mit dem Blatt 12556 (künftiger Mauerweg) im Bezirk Neukölln, Ortsteil Rudow ,sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIV-188 (siehe Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) beschlossen. Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.

b. Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, wie unter dem Punkt II.3.5.4 der anliegenden Begründung beschrieben.

c. Nach Festsetzung des Bebauungsplans XIV-188 ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.

 

 

Der Vorlage zur Beschlussfassung wird einstimmig zugestimmt.


 
 

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