Der Ausschuss empfiehlt die Annahme der Beschlussempfehlung in folgender Fassung:
Infolge der Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes sind in der Geschäftsordnung des Beirats für Menschen mit Behinderung sprachliche Anpassungen erforderlich. Der Ausschuss für Verwaltung und Gleichstellung empfiehlt, dass für den Beirat folgende Geschäftsordnung für verbindlich erklärt werden möge.
GESCHÄFTSORDNUNG
des Beirates für Menschen mit Behinderung im Bezirk Neukölln von Berlin
§ 1 Grundsatz
1. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin setzt einen Beirat für Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung (kurz Beirat für Menschen mit Behinderung) ein.
2. Der Beirat berät das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung in allen für den Bezirk relevanten politischen Angelegenheiten, die Menschen mit einer Behinderung betreffen.
3. Der Beirat vertritt die Interessen der im Bezirk wohnenden und arbeitenden körperlich, geistig und psychisch erkrankten Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung in allen Lebensbereichen und setzt sich für die Verwirklichung ihrer Bedürfnisse im Sinne des Gleichstellungsgebotes ein. Er ist schwerpunktmäßig eine Betroffenenvertretung.
4. Der Beirat wirkt im Sinne des Diskriminierungsverbotes (Grundgesetz Artikel 3, Abs. III, 2) und des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Berlin, indem er seine Tätigkeit darauf konzentriert, Integrationsbarrieren jeglicher Art im Bezirk abzubauen, um so die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung zu überwinden.
§ 2 Aufgaben
1. Der Beirat analysiert die Lebenssituation für Menschen mit Behinderung im Bezirk und ist in diesem Zusammenhang berechtigt, sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch Fachausschüsse und Ämter über alle Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen betreffen, informieren zu lassen bzw. anderweitig Sachverständige anzuhören.
2. Der Beirat unterrichtet das Bezirksamt über Probleme von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung im Bezirk Neukölln.
§ 3 Zusammensetzung
Dem Beirat gehören als Mitglieder an:
a) Der/die Bezirksbeauftragte/r für Menschen mit Behinderung
b) Je ein/e Bezirksverordneter/e auf Vorschlag der Fraktionen der BVV
c) 7 Vertreter/innen von Behindertenverbänden - bzw. Angehörigenverbänden, -vereinen und Initiativen
d) 2 betroffene Neuköllner Bürger/innen, die ihr persönliches Engagement für die Behindertenpolitik durch eine mindestens einjährige aktive Teilnahme an der Arbeit des Beirates demonstrieren wollen.
Die Mitglieder zu c) und d) sowie deren Vertreter/innen werden von der BVV gewählt.
§ 4 Vorsitz
1. Vorsitzender/e des Beirates ist der/die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung des Bezirksamtes Neukölln.
2. Aus der Mitte der Mitglieder werden in der konstituierenden Sitzung des Beirates zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt.
3. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung des Beirates für Menschen mit Behinderung.
4. Die/der Vorsitzende kann für den Beirat an die Öffentlichkeit treten. Öffentliche Verlautbarungen des Beirates sind dem Bezirksamt vorab zur Kenntnis zu geben.
§ 5 Arbeitsweise
1. Der Beirat tritt in der Regel vierteljährlich zusammen.
2. Der Beirat ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte dies verlangt.
3. Die/der Vorsitzende des Beirates lädt die Mitglieder des Beirates schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung ein. Die Einladung soll mindestens eine Woche vor dem Sitzungsbeginn versandt werden.
4. Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner dem entgegenstehen.
5. Über die Sitzung des Beirates ist ein Ergebnisprotokoll einschließlich Anwesenheitsliste zu führen. Die/der Vorsitzende stellt sicher, dass jedes Mitglied des Beirates eine Ausfertigung des Protokolls erhält.
6. Zu den Sitzungen können durch die Vorsitzende/den Mitarbeiter/innen der Verwaltung, sonstige Sachverständige und Betroffene zu den Beratungen hinzugezogen werden.
7. Rederecht bei den Beiratssitzungen haben die Mitglieder bzw. im Verhinderungsfall deren Vertreter/innen, sowie die in Absatz 6 genannten Personen.
§ 6 Beschlussfähigkeit
1. Stimmrecht in den Beiratssitzungen haben die Mitglieder bzw. im Verhinderungsfall deren Vertreter/innen.
2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.
3. Beschlüsse des Beirates bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 7 Amtszeit
1. Die Amtszeit des Beirates richtet sich nach der Wahlperiode des Bezirksverordnetenversammlung Neukölln. Der Beirat bleibt nach Beendigung einer Wahlperiode bis zur Neubesetzung in der daraufliegenden Wahlperiode im Amt.
2. Mitglieder des Beirates scheiden aus, wenn sie nicht mehr Mitglied der entsendenden Institution sind, von der Institution abberufen werden oder auf eigenen Wunsch nicht mehr an der Beiratsarbeit teilnehmen wollen.
§ 8 Inkrafttreten
1. Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung in Kraft.
2. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung.
Der Rücküberweisung der Beschlussempfehlung in den Ausschuss für Verwaltung und Gleichstellung wird einstimmig zugestimmt.