Drucksache - 0106/XVIII
Der
Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des
Antrages in folgender Fassung: GESCHÄFTSORDNUNG
des Beirates für Menschen mit Behinderung
im Bezirk Neukölln von Berlin
§ 1 Grundsatz 1.
Das Bezirksamt
Neukölln von Berlin setzt einen Beirat für Angelegenheiten von Menschen mit
Behinderung (kurz Beirat für Menschen mit Behinderung) ein. 2.
Der Beirat berät
das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung in allen für den Bezirk
relevanten politischen Angelegenheiten, die Menschen mit einer Behinderung
betreffen. 3.
Der Beirat
vertritt die Interessen der im Bezirk wohnenden und arbeitenden körperlich,
geistig und psychisch erkrankten Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung in
allen Lebensbereichen und setzt sich für die Verwirklichung ihrer Bedürfnisse
im Sinne des Gleichstellungsgebotes ein. Er ist schwerpunktmäßig eine
Betroffenenvertretung. 4.
Der Beirat wirkt
im Sinne des Diskriminierungsverbotes (Grundgesetz Artikel 3, Abs. III, 2) und
des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Berlin, indem er seine Tätigkeit
darauf konzentriert, Integrationsbarrieren jeglicher Art im Bezirk abzubauen,
um so die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderung zu überwinden. § 2 Aufgaben 1.
Der Beirat
analysiert die Lebenssituation für Menschen mit Behinderung im Bezirk und ist
in diesem Zusammenhang berechtigt, sich im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten durch Fachausschüsse und Ämter über alle Angelegenheiten, die
Menschen mit Behinderungen betreffen, informieren zu lassen bzw. anderweitig
Sachverständige anzuhören. 2.
Der Beirat
unterrichtet das Bezirksamt über
Probleme von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderung im Bezirk Neukölln. § 3 Zusammensetzung Dem
Beirat gehören als Mitglieder an: a)
Der/die
Bezirksbeauftragte/r für Menschen mit Behinderung b)
Je ein/e
Bezirksverordneter/e auf Vorschlag der Fraktionen der BVV c)
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Vertreter/innen von Behindertenverbänden – bzw. Angehörigenverbänden,
-vereinen und Initiativen d)
2 betroffene
Neuköllner Bürger/innen, die ihr persönliches Engagement für die
Behindertenpolitik durch eine mindestens einjährige aktive Teilnahme an der
Arbeit des Beirates demonstrieren wollen. Die
Mitglieder zu c) und d) sowie deren Vertreter/innen werden von der BVV gewählt. § 4 Vorsitz 1.
Vorsitzender/e
des Beirates ist der/die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung des
Bezirksamtes Neukölln. 2.
Aus der Mitte
der Mitglieder werden in der konstituierenden Sitzung des Beirates zwei
stellvertretende Vorsitzende gewählt. 3.
Die/der
Vorsitzende leitet die Sitzung des Beirates für Menschen mit Behinderung. 4.
Die/der
Vorsitzende kann für den Beirat an die Öffentlichkeit treten. Öffentliche
Verlautbarungen des Beirates sind dem Bezirksamt vorab zur Kenntnis zu geben. § 5 Arbeitsweise 1.
Der Beirat tritt
in der Regel vierteljährlich zusammen. 2.
Der Beirat ist
darüber hinaus einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder unter
Angabe der Tagesordnungspunkte dies verlangt. 3.
Die/der
Vorsitzende des Beirates lädt die Mitglieder des Beirates schriftlich unter
Angabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung ein. Die Einladung
soll mindestens eine Woche vor dem Sitzungsbeginn versandt werden. 4.
Die Sitzungen
des Beirates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl
oder berechtigte Ansprüche Einzelner dem
entgegenstehen. 5.
Über die Sitzung
des Beirates ist ein Ergebnisprotokoll einschließlich Anwesenheitsliste zu
führen. Die/der Vorsitzende stellt sicher, dass jedes Mitglied des Beirates
eine Ausfertigung des Protokolls erhält. 6.
Zu den Sitzungen
können durch die Vorsitzende/den Mitarbeiter/innen der Verwaltung, sonstige
Sachverständige und Betroffene zu den Beratungen hinzugezogen werden. 7.
Rederecht bei
den Beiratssitzungen haben die Mitglieder bzw. im Verhinderungsfall deren
Vertreter/innen, sowie die in Absatz 6 genannten Personen. § 6 Beschlussfähigkeit 1.
Stimmrecht in
den Beiratssitzungen haben die Mitglieder bzw. im Verhinderungsfall deren
Vertreter/innen. 2.
Der Beirat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei der Sitzung
anwesend sind. 3.
Beschlüsse des
Beirates bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. § 7 Amtszeit 1.
Die Amtszeit des
Beirates richtet sich nach der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung
Neukölln. Der Beirat bleibt nach Beendigung einer Wahlperiode bis zur
Neubesetzung in der daraufliegenden Wahlperiode im Amt. 2.
Mitglieder des
Beirates scheiden aus, wenn sie nicht mehr Mitglied der entsendenden
Institution sind, von der Institution abberufen werden oder auf eigenen Wunsch
nicht mehr an der Beiratsarbeit teilnehmen wollen. § 8 Inkrafttreten 1.
Diese
Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die
Bezirksverordnetenversammlung in Kraft. 2.
Änderungen der
Geschäftsordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die
Bezirksverordnetenversammlung. |
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