Drucksache - 1497/III  

 
 
Betreff: Freie Zu- und Abfahrt des Berliner Großmarktes!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksverordnetenversammlung Mitte
Verfasser:Reschke 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.01.2010 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.05.2010 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 12.01.2010
2. Beschluss vom 21.01.2010
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 05.05.2010
4. Beschluss vom 20.05.2010

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                1497/III

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Freie Zu- und Abfahrt des Berliner Großmarktes!

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.01.2009 folgende Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1497/III):

 

„Das Bezirksamt Mitte wird ersucht zu prüfen, inwiefern das Anliegen der Berliner Großmarkt GmbH, welches dem Bezirksamt Mitte bereits seit März 2009 vorliegt, nach einer Unterbindung des Abstellens von Fahrzeugen auf den Zu- und Abfahrten zum Großmarktgelände umgesetzt werden kann.“

 

 

Das Bezirksamt hat am 27.04.2010 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

 

Es konnten bei Ortsbesichtigungen keine Verkehrsbehinderungen an den Zufahrtsstraßen zum Betriebsgelände des Berliner Großmarktes durch ordnungsgemäß abgestellte Lastkraftwagen festgestellt werden. Die Fahrbahnbreiten sind ausreichend breit, um am rechten Fahrbahnrand auch mit einem Lastkraftwagen zu parken, ohne dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu behin-dern.

Ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283 StVO) wird grundsätzlich nur angeordnet, wenn es aus Verkehrssicherheitsgründen oder im Interesse eines geordneten und flüssigen Verkehrsablaufs zwingend notwendig ist.

 

 

 

Rechtsgrundlage: §  13 i.V. mit § 36 BezVG

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a)            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:            keine

b)             Personalwirtschaftliche Auswirkungen:                        keine

 

 

 

Berlin,             

 

 

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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