Drucksache - 1485/III
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Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1485
/ III
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans III-46-1 im
Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding (Mittelpunktbibliothek), die Durchführung des
Verfahrens als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch, die
Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch. Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 15.12.2009 beschlossen: I.
Der
Bebauungsplan III-46-1 für das Grundstück Müllerstraße 147 und Flurstück 308/3
im Bezirk Mitte, Ortsteil Wedding, wird auf der Grundlage des
Bebauungsplanentwurfes vom November 2009 aufgestellt. II.
Das
Verfahren wird gemäß §13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs geführt. III.
Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplans III-46-1 wird die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus
ergebenden Vorgaben durchgeführt. IV.
Der
Durchführung der Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15
Abs. 1 BauGB zurückzustellen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans III-46-1 ist
die dringlich erforderliche und möglichst kurzfristig umzusetzende Erweiterung
und Neuorganisation des bestehenden Bibliothekstandortes Schiller-Bibliothek zu
einer Mittelpunktbibliothek. Die Abteilung Bildung und
Kultur des Bezirksamtes Mitte beabsichtigt die Zusammenfassung dezentraler
Bibliothekstandorte zu einer Mittelpunktbibliothek am Standort der jetzigen
Schiller-Bibliothek im ehemaligen BVV-Saal im Bereich des Rathausstandortes
Müllerstraße (BA-Vorlage 828/09). Für die Erweiterung des Bibliothekstandortes stehen im
Rahmen des Förderungsprogramm "Aktive Stadtzentren" EFRE-Mittel zur
Verfügung, die kurzfristig umzusetzen sind. Es ist vorgesehen, den Standort in
2 Stufen zu erweitern. Die 1. Stufe sieht eine Bibliothekserweiterung von ca.
1600m² Nutzfläche und mittelfristig die Erweiterung auf 6000m² Nutzfläche, vor. Die geltenden planungsrechtlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans III-46, der u. a. die vorhanden Gebäude am Rathausstandort
Müllerstraße durch Baukörperausweisung festsetzt und somit keine
Erweiterungsmöglichkeiten beinhaltet, stehen der geplanten Erweiterung des
Bibliothekstandortes entgegen. Zur Umsetzung der aktuellen städtebaulichen
Zielsetzungen ist die Änderung des Planungsrechtes durch den Bebauungsplan III‑46-1
erforderlich. Grundlage für die zukünftigen planungsrechtlichen
Festsetzungen (Gemeinbedarfsfläche "Rathaus", "Bibliothek")
ist die im Rahmen eines städtebaulichen Gutachterverfahren
"Schiller-Bibliothek Berlin Mitte" ermittelte Vorzugsvariante mit
Pavillonbauten entlang der Brandwand an der südöstlichen Grundstücksgrenze
(Haaberland Architekten), für die sich das BA-Mitte ausgesprochen hat. Die Durchführung eines städterbaulichen
Realisierungswettbewerbes wird z. Z. durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung -II D- vorbereitet. Die Bebauungsplaninhalte werden im weiteren Verfahren
im durch Knotenlinie und angegebener Geschossfläche abgegrenzten Bereich
ergänzt und qualifiziert. Der Bebauungsplan III-46-1 dient im Sinne des § 13a BauGB
der Innenentwicklung, indem vorhandene Flächenressourcen an einem bestehenden
und gut erschlossenen Verwaltungsstandortes im Innenstadtbereich erweitert und
optimiert werden. Dieser ist, in Anbetracht seiner stadträumlichen Lage mit den
sich darstellenden niedrigen Nutzungsmaßen (GFZ: 0,6, GRZ: 0,3), derzeit als
Standort mit unausgenutztem Entwicklungspotential einzustufen. Das Bebauungsplanverfahren soll, da bereits zugesagte
Fördermittel eine zügige Umsetzung der Erweiterung des Bibliotheksstandortes erfordern,
als beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB und gem. § 13a Abs. 2
unter Anwendung der Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB, ohne
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, geführt werden. Durch die beabsichtigten Bebauungsplaninhalte wird keine
Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) liegen nicht vor. Ein Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist nicht vorgesehen. Rechtsgrundlage: § 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine Berlin, den
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