Drucksache - 1204/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abt. Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr.: Mitte von Berlin 1204/III Vorlage - zur Kenntnisnahme – über Massiver Ausbreitung von Spielhallen
in den Einkaufsstraßen begegnen Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am
21.09.2009 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr.
1204/III): Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie der
massiven Ausbreitung von Spielhallen in der Turmstraße und der Müllerstraße und
deren Seitenstraßen wirkungsvoll begegnet werden kann. Das Bezirksamt hat am 24.11.2009
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. Das Bezirksamt, das der
Ausbreitung von Spielhallen ebenso kritisch gegenüber steht wie die
Bezirksverordneten, hat den Prüfauftrag vollzogen, ist jedoch zu keinem anderen
Ergebnis gekommen als die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die zu diesem
Thema die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Thamm (CDU) „Wachstumsbranche Spielhallen“, Drucksache 16 / 12909 mit
Datum vom 28.01.2009 beantwortet hat: „Frage 1: Ist dem Senat eine Zunahme von Spielhallen bzw.
von Anträgen zur Genehmigung von Spielhallen in den Bezirken bekannt? Wenn ja,
gibt es regionale Häufungen, ggf. wo? Antwort zu 1: Dem Senat ist die in Frage 1 beschriebene
Zunahme bekannt. Diese ist, nach Angabe der Bezirke im „Fachgespräch
Bebauungsplanung vom 26.11.08“, insbesondere auf die Innenstadtbezirke
beschränkt. Diese Feststellung wurde in der Amtsleitersitzung vom 03.12.08
bestätigt. Frage 2: Sieht der Senat Möglichkeiten gewerberechtlicher
Art, zusätzliche Spielhallen in der Stadt zu vermeiden? Antwort zu 2: Nein. Der Betrieb von Spielhallen ist
erlaubnispflichtig und in §§ 33i sowie 33 c ff der Gewerbeordnung sowie in der
Spielverordnung geregelt. Die Spielverordnung regelt ausschließlich die
innere Organisation von Spielhallen. § 33 i i. V. m. § 33 c Gewerbeordnung
regelt in Verbindung mit der Spielverordnung, welche Art von Spielgeräten
innerhalb welcher Art von Räumlichkeiten aufgestellt werden darf. Ferner werden
die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Betreiber von Spielhallen
normiert. Das heißt die Gewerbeordnung enthält keine
Regelungen betreffend die äußere Einbindung von Spielhallen in die Nachbarschaft;
d.h. keine Regelungen zu Anforderungen an den Standort für Spielhallen. Wenn die Erlaubniskriterien nach der
Gewerbeordnung erfüllt sind, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die
Erteilung der Genehmigung. Zuständige Erlaubnisbehörde ist in Berlin der
örtlich zuständige Bezirk. -
2 - Frage 3: Welche Möglichkeiten bietet das Planungsrecht
auf Bezirks- bzw. auf Senatsebene, um weitere Spielhallen zu verhindern? Antwort zu 3: Der Ausschluss von Spielhallen als besonderer
Typus einer Vergnügungsstätte ist auf Grundlage eines Bebauungsplans (§ 1 Abs.
5 ff der Baunutzungsverordnung) grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür sind
besondere städtebauliche Gründe, die in der Bebauungsplanbegründung
nachgewiesen werden müssen. In bereits festgesetzten Bebauungsplänen, die einen
Ausschluss festsetzten, konnte dieser mit dem Vorhandensein bzw. der
Befürchtung eines sogenannten „trading-down-effekts“ belegt werden, der als
ausreichender besonderer städtebaulicher Grund aufgefasst wurde. Durch die
Ansiedlung vermehrter Spielhallen wurde nämlich der für die Versorgung der
Bevölkerung erforderliche Einzelhandel/Dienstleister verdrängt. Dieser Verdrängungseffekt ist heute in den
meisten Fällen nur noch sehr beschränkt nachweisbar. Weil viele
Einzelhandelsflächen leer stehen und diese dann von Spielhallen genutzt werden,
liegt aber meistens keine Verdrängung des Einzelhandels durch Spielhallen mit
der Folge einer städtebaulichen Fehlentwicklung vor. Als Ursache des Leerstands
konnte vornehmlich die Abwanderung des Einzelhandels in neu entstandene
Einkaufszentren festgestellt werden. Wenn demnach der vormals bestehende/
beschriebene Verdrängungseffekt häufig nicht mehr gegeben ist, müssen andere besondere
städtebauliche Gründe zur Rechtfertigung eines Ausschlusses von Spielhallen
herangezogen werden. Welche dies im Einzelfall sein können, entzieht
sich einer generellen Einschätzung. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
ist über (neue, typische) Gründe zur Rechtfertigung eines Ausschlusses mit den
Bezirken im Gespräch. Frage 4: Inwieweit können durch überarbeitete Auflagen
bei der Genehmigung eines Spielbetriebes die Neugründungen von Spielotheken
begrenzt bzw. verhindert werden? Antwort zu 4: Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung kann
die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle mit Auflagen erteilt werden. Die
Auflagen beziehen sich auf die Gestaltung der inneren Geschäftsräume, die
Personalausstattung, die Pflicht zum Aushängen gesetzlicher Vorschriften etc.
Allen nach § 33i Gewerbeordnung zulässigen Auflagen ist gemeinsam, dass diese
Auflagen nur die innere räumliche Ausstattung der Geschäftsräume sowie die
personelle Organisation der Spielhalle betreffen. Standort bezogene Auflagen
für Spielhallen sind danach nicht möglich. Frage 5: Gibt es darüber hinaus weitere Möglichkeiten, um
zusätzliche Spielhallen in den Bezirken auszuschließen? Antwort zu 5: Nein.“ Rechtsgrundlage: §13
i.V.m. §36 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine Berlin, den 24.11.09 Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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