Drucksache - 1541/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten, zu prüfen, inwieweit die einzelnen Modelle des Wohnens auf Zeit nach dem sozialen Erhaltungsrecht der Genehmigungspflicht unterliegen und sie entsprechend zu versagen, wenn die Tatbestände für negative städtebauliche Folgewirkungen vorliegen. Begründung: Die Gebietsbindung spielt beim Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eine entscheidende Rolle. Zeitlich befristete Wohnmodelle konterkarieren an dieser Stelle die erhaltungsrechtlichen Zielsetzungen, welche darauf abzielen negative Auswirkungen auf die Auslastung bzw. Nutzung der lokalen Infrastruktur zu vermeiden.
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