Drucksache - 1518/VI  

 
 
Betreff: Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-109 VE (Jaho Hochhaus), die Durchführung der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs.3 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.06.2024 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK SB vom 22.05.2024
2. VzK_1518_VI_Anlage_1
3. VzK_1518_VI_Anlage_2
4. VzK_1518_VI_Anlage_3

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 16.05.2024

Stadtentwicklung und Facility Management Tel.: 44600

Amt/SE/OE

Bezirksverordnetenversammlung  

Mitte von Berlin



Vorlag -zur Kenntnisnahme- 

 

über den Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-109 VE (Jaho Hochhaus), die Durchführung der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB, die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.  

 

Das Bezirksamt hat am 21.05.2024 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes zur Kenntnis zu bringen:

 

  1. Die Auswertungen der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 1-109 VE r die Grundstücke östlich der Alexanderstraße zwischen Holzmarktstraße und S-Bahnhof Jannowitzbrücke (Flurstücke 452, 453, 454, Flur 818) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, hat zu keinen die Grundzüge der Planung berührenden Änderungen geführt.
  •     
  1. Die Auswertung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-109 VE r die Grundstücke östlich der Alexanderstraße zwischen Holzmarktstraße und S-Bahnhof Jannowitzbrücke (Flurstücke 452, 453, 454, Flur 818) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, hat zu keinen die Grundzüge der Planung berührenden Änderungen geführt.
  •     
  1. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 1-109 VE r die Grundstücke östlich der Alexanderstraße zwischen Holzmarktstraße und S-Bahnhof Jannowitzbrücke (Flurstücke 452, 453, 454, Flur 818) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, wird unter Berücksichtigung des Auswertungsergebnisses der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Des Weiteren wird eine erneute, eingeschränkte Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

A)    Begründung

zu I, II, III: siehe Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 15. Mai 2023 (Anlage 1), Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 2. August 2023 (Anlage 2) und Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 24. April 2024 (Anlage 3)

 

zu III: Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung der Beteiligungsunterlagen im Internet durchgeführt.

 

zu IV: Wird ein Bebauungsplan nach Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, so sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Werden durch die Änderung der Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, dann soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. 

B)    Rechtsgrundlage

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

 

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),

das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem­ber 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des sechsten Änderungsgesetzes vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist

C)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine. Die Veröffentlichungskosten für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in drei Tageszeitungen werden von der Vorhabenträgerin übernommen.

 

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine

D)    Auswirkungen auf den Klimaschutz

a)      Der Klima-Check wird zum BVV-Beschluss des Rechtsverordnungsentwurfes vorbereitet werden.

Berlin, den 21.05.2024

 

 

 

Bezirksstadtrat Gothe Bezirksbürgermeisterin Remlinger

Anlagen

-          Anlage 1: Auswertungen der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3

Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 15. Mai 2023

-          Anlage 2: Auswertung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 02. August 2023

-          Anlage 3: Auswertung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 1-109 VE vom 24. April 2024

 

 

 
 

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