Drucksache - 1389/VI  

 
 
Betreff: Sozialamt im Dienst der Menschen 2 - Bedarfe beim Wohnen lebensnah berücksichtigen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
Verfasser:Kreße, Massalme, Drebes und die übrigen Mitglieder der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.03.2024 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Arbeit, Bürgerdienste und Wohnen Entscheidung
16.04.2024 
23. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Bürgerdienste und Wohnen      
07.05.2024 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Bürgerdienste und Wohnen      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.05.2024 
27. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 12.03.2024
2. BE SozABüDWohn vom 07.05.2024
3. Beschluss vom 16.05.2024

Das Bezirksamt wird ersucht, Bedarfe fürs Wohnen von Bezieher*innen von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz flexibler als bisher zu decken. Dazu soll es im Rahmen der Prüfung, ob die jeweilige Wohnung und die dafür zu zahlende Miete in der individuellen Situation angemessen sind,

  • das Mietniveau zum Zeitpunkt der Anmietung stärker berücksichtigen,
  • das Mietniveau im Bezirk und seinen Bezirksregionen stärker berücksichtigen sowie
  • stärker berücksichtigen, ob die Leistungsbezieher*innen schon vor dem Leistungsbezug in der fraglichen Wohnung gewohnt haben.

Die Prüfung, ob eine Wohnung angemessen ist, die neu angemietet werden soll, soll in der Regel an dem Tag abgeschlossen werden, an dem die Anfrage beim Sozialamt eingeht.

Weiterhin soll das Bezirksamt

  • Maßnahmen zur Senkung der Mieten nur dann einleiten, wenn es auf zum entsprechenden Zeitpunkt freie Wohnungen zu einer als angemessen geltenden Miete verweisen kann, und
  • bei Menschen, die ein in Ziffer 3.5.1 der „Ausführungsvorschrift Wohnen“ (AV Wohnen) genanntes Kriterium erfüllen, grundsätzlich auf Maßnahmen zur Senkung der Miete verzichten; Darunter Senior*innen, schwangere, alleinerziehende, erkrankte und behinderte Menschen.

Das Bezirksamt wird ersucht, dem Ausschuss für Soziales, Arbeit, Bürgerdienste und Wohnen nach zwölf Monaten über die Anzahl der Fälle zu berichten, in denen

  • Mieten oberhalb der in der AV Wohnen festgeschriebenen Richtwerte überschritten haben, in voller Höhe übernommen,
  • die Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe übernommen,
  • Maßnahmen zur Senkung der Kosten der Unterkunft eingeleitet wurden sowie
  • die Anmietung einer neuen Wohnung nicht genehmigt wurde.

Außerdem wird das Bezirksamt ersucht zu pfen, ob es diese Maßnahmen auch im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Kosten der Unterkunft von Bezieher*innen von Bürgergeld ergreifen kann, und sie ggf. auf diese übertragen.

Schließlich soll das Bezirksamt sich beim Senat für eine grundlegende Überarbeitung der „Ausführungsvorschrift Wohnen“ einsetzen, die Neuvertragsmieten und die Unterschiede zwischen den Bezirken und Stadtteilen besser berücksichtigt.

 

 

 

 

Erledigungsfrist: 02.09.2024

 

 
 

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