Drucksache - 1061/VI  

 
 
Betreff: Eckwertebeschluss über die Aufteilung des Produktsummenbudgets, der Zuweisung für sonstige Transferausgaben und der Einnahmevorgaben in Vorbereitung des Doppelhaus-haltsplans 2024/2025 und Einbringung einer Vorlage - zur Kenntnisnahme - bei der Be-zirksverordnetenversammlung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.09.2023 
20. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK SB vom 22.06.2023
VzK_1061_VI_Anlage_1
VzK_1061_VI_Anlage_2
VzK_1061_VI_Anlage_2.2
VzK_1061_VI_Anlage_3
VzK_1061_VI_Anlage_3a
VzK_1061_VI_Anlage_3b
VzK_1061_VI_Anlage_3ba
VzK_1061_VI_Anlage_3c
VzK_1061_VI_Anlage_4
VzK_1061_VI_Anlage_4a
VzK_1061_VI_Anlage_5
VzK_1061_VI_Anlage_6
VzK_1061_VI_Anlage_6a
VzK_1061_VI_Anlage_7
VzK_1061_VI_Anlage_7a
VzK_1061_VI_Anlage_7b
VzK_1061_VI_Anlage_8
VzK_1061_VI_Anlage_8a
VzK_1061_VI_Anlage_9
VzK_1061_VI_Anlage_10
VzK_1061_VI_Anlage_11
VzK_1061_VI_Anlage_314_2023-Eckwerte2024_2025

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Geschäftsbereich I

 

 

Bezirksverordnetenversammlung     Drucksache Nr. 

Mitte von Berlin

                                                                         

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

Eckwertebeschluss über die Aufteilung des Produktsummenbudgets, der Zuweisung für sonstige Transferausgaben und der Einnahmevorgaben in Vorbereitung des Doppelhaushaltsplans 2024/2025 und Einbringung einer Vorlage - zur Kenntnisnahme - bei der Bezirksverordnetenversammlung

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

1.      Allgemeines

 

Das Produktsummenbudget, die Zuweisung für sonstige Transferausgaben und die Einnahmevorgaben sind den Bezirken mit dem sogenannten Globalsummenschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 28.04.2023 übermittelt worden. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden den Mitgliedern des Hauptausschusses der BVV Mitte bereits zur Verfügung gestellt.

 

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass es aufgrund der finanziellen Situation im Land Berlin faktisch keine Spielräume gibt. Die finanziellen Beschränkungen, die sich aus der Einhaltung der Schuldenbremse, den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, der Inflation und des von den Zentralbanken eingeleiteten Zinserhöhungszyklus ergeben, sind schwer prognostizierbar. Die gegenwärtig vorliegenden Prognosen deuten auf eine leichte Rezession im Winter 2022/23, der ein moderater Aufschwung in 2024 und eine Rückkehr zur Potentialwachstumsrate in 2025 folgt. Angesichts der unsicheren Lage kann und wird sich diese Prognose bis zur endgültigen Aufstellung des Doppelhaushaltes noch ändern.

Die Steuerschätzung vom Oktober 2022 prognostiziert für die Jahre 2024 und 2025 trotz substantieller mit strukturellen Mindereinnahmen verbundenen Steuerrechtsänderungen im Vergleich zur vorangehenden Steuerschätzung einen deutlichen Anstieg der Steuereinnahmen. Gleichwohl liegen die prognostizierten Steuereinnahmen insgesamt unter dem Wert des Jahres 2022.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Prognose zum einen auf der Annahme einer weiterhin sehr hohen Inflation beruht; sollte sich diese schneller zurückbilden, wäre auch das Wachstum der Steuereinnahmen geringer. Zum anderen reichen die prognostizierten Steuermehreinnahmen, selbst wenn sie sich realisieren sollten, gerade einmal aus, den in der Finanzplanung 2022 bis 2026 identifizierten Handlungsbedarf zu decken, den zu schließen für einen strukturellen Haushaltsausgleich und damit einen verfassungsmäßen Haushalt zwingend erforderlich ist.

 

Die oben genannten Rahmenbedingungen deuten bereits darauf hin, dass ein finanzieller Spielraum für Steigerungen der bereinigten Ausgaben in ihrer Gesamtheit im kommenden Doppelhaushalt nicht vorhanden ist. Dies gilt allzumal angesichts der Tatsache, dass durch die Preissteigerungen sowie die hohen Vorbelastungen aus Rechtsbindungen und bereits getroffenen politischen Entscheidungen (z.B. Maßnahmen im Besoldungsbereich, Tarifanpassungen, Entwicklung der Transferausgaben) etwaige vorhandene finanzielle Spielräume faktisch bereits belegt sind. Zudem schränken die steigenden Zinsausgaben den finanziellen Spielraum des Landes zusätzlich ein.

 

Derzeit wird durch die Senatsverwaltung für Finanzen eine sogenannte „technische Fortschreibung“ zur Fehlerkorrektur und Berücksichtigung sich auf die Bezirkszuweisung auswirkender Tatbestände geprüft. Über den Zeitpunkt, wann die Bezirke von den Ergebnissen informiert werden, liegen derzeit keine Angaben vor. Im weiteren Planaufstellungsverfahren sind sich hieraus und ggf. aus anderen fortzuschreibenden Tatbeständen ergebende Korrekturen zu berücksichtigen.

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 20.06.2023 die Aufteilung der Globalbeträge und der Einnahmevorgaben nach Geschäftsbereichen und Ämtern (Anlage 2) beschlossen. Dem vorausgegangen ist eine Abfrage zu etwaigen Mehr- oder Minderbedarfen bei den Ausgabenfeldern A05, A08 und A09. Als Basis dieser beabsichtigten Fortschreibung wurden die Ansätze des Jahres 2023 herangezogen. Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel konnten ausschließlich Mehrbedarfe anerkannt werden, die unabweisbar waren, z.B. weil bereits vertragliche Bindungen vorliegen. Zudem wurden Mehrbedarfe im Rahmen der Dienstkräfteanmeldungen der Geschäftsbereiche angemeldet, die ebenfalls nur in begrenztem Rahmen berücksichtigt werden konnten. Weitere Angaben, die zur Bildung der vorliegenden Eckwerte geführt haben, können den folgenden Ausführungen ab Textziffer 2 entnommen werden.

 

Anlässlich der titelkonkreten Untersetzung sind innerhalb der Geschäftsbereiche im Rahmen der zugemessenen Beträge volumenneutrale, der jeweiligen Schwerpunktsetzung dienende, Verlagerungen grundsätzlich möglich, sofern die nachfolgenden Ausführungen keine anderen Vorgaben enthalten. Die zu Grunde liegenden Berechnungstabellen können dabei unterstützend herangezogen werden.

 

2.      Ergebnisse der Globalsummenzuweisung

 

Die Zuweisungsbeträge an den Bezirk (Kapitel 4500, Titel 38630) betragen für 2024   837.329.000 € und für 2025   845.066.000 €. Die Zusammensetzung der Globalzuweisungen im Vergleich zur Zuweisung 2023 kann der Anlage 1 entnommen werden.

 

3.      Jahresabschluss des letzten Haushaltsjahres

 

Der im Haushaltsjahr 2022 erwirtschaftete kassenmäßige Überschuss in Höhe von 13.349.989,69 € wurde entsprechend der neu eingeführten Haushaltssystematik der Ergebnisrücklage zugeführt und wird im Haushaltsjahr 2024 mit einer Summe von 6.093.734 € und im Haushaltsjahr 2025 mit einer Summe von 7.256.256 € veranschlagt.

 

4.      Ausgaben bezüglich des Produktsummenbudgets

 

  • Das Produktsummenbudget beträgt in 2024    770.950.000 € und in 2025    779.334.000 € (jeweils zuzüglich eines vertikalen Wertausgleichs in Höhe von 1.160.000 €). Aus dem Produktsummenbudget sind die sogenannten steuerbaren Ausgaben (A-Teil ohne A10), die Personalausgaben (ohne Fremdfinanzierungen), die Transferausgaben des so genannten T-Teils sowie die pagatorisierten kalkulatorischen (budgetunwirksamen) Kosten zu finanzieren.

 

  • Die Bemessung der Eckwerte erfolgte nach unterschiedlichen Berechnungsmodellen, wobei grundsätzlich als Basis die Ansätze des Jahres 2023 herangezogen und auch unter Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe und politischer Schwerpunktsetzungen sachverhaltsbezogen, wie unter Textziffer 1. beschrieben, fortgeschrieben wurden. In Teilbereichen erfolgte eine produktorientierte Zuweisung, welches insbesondere auf den T-Teil zutrifft, wobei in diesem Bereich die Eckwerte im Wesentlichen auf der Grundlage der von der Senatsverwaltung für Finanzen berechneten Teilbudgets gebildet wurden. In anderen Bereichen (insbesondere A-Teil) erfolgte nicht zuletzt auf Grund der notwendigen Einhaltung von durch die Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen Mindeststandards bzw. Veranschlagungsleitlinien eine rein kamerale Berechnung.

 

  • Die Teilbudgets bzw. Transferanteile der Teilbudgets des T-Teils wurden in der von der Senatsverwaltung für Finanzen berechneten Höhe an die Geschäftsbereiche weitergereicht und sind auch in dieser Höhe zu veranschlagen (siehe Anlage 3). Das Transferbudget für die Beförderung behinderter Kinder wurde aufgrund der bisherigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2024 um 346.262 € und im Haushaltsjahr 2025 um 390.046 € erhöht.

Die Zuweisungshöhe stellt einerseits die Zielgröße für eine auskömmliche Veranschlagung dar, die im Rahmen der Nachschau von der Senatsverwaltung für Finanzen geprüft wird. Anderseits ist sie die Berechnungsgrundlage für die Basiskorrektur. Eine abweichend höhere Veranschlagung ist grundsätzlich zulässig.

 

Ausnahmen bilden die zugewiesenen Budgets für den T- Teil Rest sowie die freiwilligen Leistungen (siehe Anlagen 3a und 3b). Diese sind Bestandteil des Produktsummenbudgets und wurden insofern vom grundsätzlichen Vorgehen der Ansatzfortschreibung 2023 mit Bewilligung von unbedingt erforderlichen Mehrbedarfen sowie politischer Schwerpunktsetzungen erfasst. Die zum Rest T gehörenden Ausgaben für die Unfallkasse (Titel 63621) wurden analog der prognostizierten Ausgaben im Haushaltsjahr 2023 zugewiesen. Dieser Betrag ist in voller Höhe zu veranschlagen, da die Ausgaben für den Titel 63621 nur noch untereinander deckungsfähig sind.

Die zum Rest gehörenden Ausgaben für die fallunspezifischen Leistungen wurden in Höhe der Globalzuweisung weitergereicht.

Zur Umsetzung des Jugendfördergesetzes wurde das bereinigte Produktsummenbudget für die Angebotsformen 1-5 zuzüglich der Produkte 80628-80630 weitergereicht. Zur Umsetzung des Familienfördergesetzes wurde das bereinigte Produktsummenbudget für die Angebotsformen 1-3 zuzüglich einer Sonderkalkulation für die Angebotsform 6 ausgereicht. Diese Mittel sind im Teilbudget freiwillige Leistungen enthalten, können aber zur Verstärkung des A-Teils der Kapitel 4010 und 4011 herangezogen werden.

Neu im T- Teil ist das Transferfeld „vorschulische Sprachförderung“, welches im Einzelplan 37 zu veranschlagen ist. Die dazu durch die Senatsverwaltung für Finanzen angekündigten Veranschlagungshinweise liegen noch nicht vor (siehe auch Pkt. 6).

 

  • Die Bemessung der steuerbaren Ausgaben im Bereich der Ausgabenfelder A05 (bewegliches Vermögen) und A09 (pauschalierte Ausgaben) ist ebenfalls nach dem grundsätzlichen Vorgehen der Ansatzfortschreibung 2023 erfolgt. Zusätzlich wurden nur unbedingt notwendige Mehrbedarfe und die Anmeldungen zur Investitionsplanung 2023-2027 auch nur für unbedingt erforderliche Beschaffungen berücksichtigt, um die Einhaltung des Budgetrahmens zu gewährleisten. Inflationsbedingte Kostensteigerungen konnten nicht berücksichtigt werden.

 

  • Bei dem Ausgabenfeld A03 (Tiefbauunterhaltung) erfolgte die Veranschlagung auf der Grundlage der vorgegebenen Leitlinie zuzüglich eines anteiligen, von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen Nachholbetrages infolge von Minderausgaben aus 2022. Die Bemessung des Ausgabenfeldes A04 (Grünflächenunterhaltung) orientiert sich ebenfalls an der Ansatzfortschreibung 2023. Die Verstetigung der Mehrmittel zur Pflanzung und Pflege der Straßenbäume sind in den Personalkosten enthalten.

 

  • Die Veranschlagung der Hochbauunterhaltung (A02) erfolgt gemäß der vorgegebenen Leitlinie zuzüglich eines von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen anteiligen Nachholbetrags infolge von Minderausgaben im Haushaltsjahr 2022 (siehe Anlage 5).

 

Die Systematik der Veranschlagung der Hochbauunterhaltung für Schulen im Einzelplan 37 wird beibehalten. Um eine verbesserte Ausgabensteuerung der Mittel für die Hochbauunterhaltung außerhalb von Schulen zu erreichen, wird bereits seit dem Haushaltsjahr 2020 mit Ausnahme der Mittel für die kleine bauliche Unterhaltung und der Hochbauunterhaltung des Straßen- und Grünflächenamtes, eine Zentralisierung bei Kapitel 3306 vorgenommen. Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und wird fortgesetzt. Eine Aufteilung der Summe erfolgt im Rahmen der jährlichen Bauunterhaltungsplanung.

 

  • Der Bedarf für das Ausgabenfeld A08 (Grundstücksbewirtschaftung) basiert mit Ausnahme der Betriebskosten auf den Ansätzen des Haushaltsjahres 2023 unter der Berücksichtigung der von den betroffenen Bereichen übermittelten Fortschreibungstatbestände. Hierzu zählen insbesondere Mieterhöhungen sowie Anmietung von Schulcontainern. Für die Mietkosten der Auslagerung der Anna-Lindh-Grundschule zum Saatwinkler Damm in Höhe von rd. 6,1 Mio. € in 2024 und in 2025 in Höhe von 6,3 Mio € wird ein Ausgleich durch die Senatsverwaltung für Finanzen in Form einer Basiskorrektur oder technischen Fortschreibung angestrebt. Hierfür sowie für die Kosten des Bürgeramtsstandortes Klosterstraße erfolgte zur Gegenfinanzierung die Veranschlagung pauschaler Mehreinnahmen.

Die Ausgaben für Energieeinsparmaßnahmen wurden jeweils um 600 T€ reduziert, da hierfür SIWA-Mittel in Höhe von 4 Mio. € bereitstehen.

 

  • Die Energiekosten der Liegenschaften sind derzeit nicht vernünftig kalkulierbar. Mittel für Energiekostensteigerungen sind nicht im Bezirksplafond enthalten. Stattdessen ist zugesagt worden, die Basiskorrektur der Energiekostensteigerung, die für das Jahr 2022 erstmals zur Anwendung gekommen ist, auf die Jahre 2024 und 2025 auszuweiten. Das bedeutet, dass - unter der Maßgabe der Einhaltung der zentralen Vorgabe zur Verbrauchseinsparung (aktuell 10%) - aller Energiekosten, die über dem fortgeschriebenen Basiswert 2019 liegen, in der Basiskorrektur 2024 und 2025 ausgeglichen werden. (Dies gilt unabhängig vom Grund der Energiekostensteigerung und bezieht damit auch Gebäudebestandsausweitungen mit ein). Die Veranschlagung der Bewirtschaftungskosten erfolgte auf der Grundlage von Veranschlagungshinweisen der Senatsverwaltung für Finanzen. Berücksichtigt wurde die Aufschichtung der Straßenreinigungskosten für Grünflächen als Sondertatbestand. Näheres ist den beigefügten Anlagen 7, 7a und 7b zu entnehmen.              
     
  • Lehr- und Lernmittel (A01) wurden jeweils in Höhe der Veranschlagungsleitlinie zugewiesen.

 

  • Bei der titelkonkreten Umsetzung der Eckwerte ist Folgendes zu beachten:

Zur Einhaltung von Mindeststandards bzw. der Veranschlagungsleitlinien und zur auskömmlichen Finanzierung sind Verlagerungen zu Lasten der Ausgabefelder A01, A02, A03, A07 und A08 nicht zulässig. Ausgaben für Aus- und Fortbildung (Titel 525 01) sollen nur fachspezifische Ausgaben enthalten.

 

  • Die Veranschlagung der Personalmittelsumme erfolgte auf der Basis des Aufstellungsrundschreibens der Senatsverwaltung für Finanzen unter Beachtung weiterer Berechnungsvorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen für den Personalplafond sowie der Personalmittelrichtwerte, fortgeschrieben u.a. um Stellenabgänge und -zugänge sowie die von der Senatsverwaltung für Finanzen anerkannten Fortschreibungstatbestände. Bei der Eckwerteermittlung wurden diese Sachverhalte berücksichtigt, sofern ihr Umfang bereits feststeht. Teilweise sind hierzu noch Änderungen im Rahmen der technischen Fortschreibung zu erwarten, die ggf. im Rahmen einer Nachschiebeliste im Bezirkshaushalt zu berücksichtigen sind.              
    Die prognostizierten Personalausgaben übersteigen die Höhe der von der Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen Personalmittelrichtwerte.

5.      Transferausgaben (Z-Teil) außerhalb des Produktsummenbudgets

 

Die Eckwerte basieren auf den Zuweisungen der Teilbereiche bzw. innerhalb der Teilbereiche wurde eine Verteilung anteilig auf der Grundlage des Ist 2022 vorgenommen (Anlagen 4 und 4a). Umgliederungen sind ausschließlich zu Gunsten bzw. zu Lasten der verschiedenen Transferteilbereiche unter Einhaltung der Gesamtzuweisung für Transferausgaben außerhalb des Produktsummenbudgets eines Geschäftsbereichs/Amtes möglich.

6.      Einnahmen

 

  • Der Eckwert für das Einnahmefeld E03 (Verwaltungseinnahmen) beruht auf den Berechnungen/Vorgaben der Senatsverwaltung für Finanzen. Grundlage für die Aufteilung auf die Geschäftsbereiche sind die Ist-Einnahmen 2022 sowie der bereinigte E03-Verteilerschlüssel auf Basis der Gesamteinnahmen 2017/2018. Dabei ist anzumerken, dass der Bezirk Mitte im Haushaltsjahr 2022 rückläufige Einnahmen, nicht nur gegenüber den Vorjahren, sondern auch insbesondere zur Basis 2017/2018 zu verzeichnen hat. Alle übrigen Bezirke verzeichnen hier höhere/steigende Einnahmen. Die rückläufigen Einnahmen 2022 sowie der zugrunde liegende Basiswert/Verteilschlüssel 2017/2018 führen nunmehr dazu, dass der Bezirk Mitte gegenüber den Ist-Einnahmen 2022 höhere Einnahmen in Höhe 7,148 Mio. Euro erbringen muss. Da die Summe von SenFin vorgegeben wird, muss sie analog der Vorjahre an die Fachämter weitergegeben werden, auch wenn dies zu teilweise unrealistischen Ansatzbildungen und in Konsequenz zu einem Haushaltsrisiko 2024/2025 führen kann (siehe Anlage10).

 

 

  • Die Bemessung der Einnahmevorgabe an die Geschäftsbereiche erfolgt in den Einnahmefeldern E04 (Erstattung von Transferausgaben) und E05 (Entgelte für Kinderbetreuung nach TKBG) in Höhe der Vorgabe der Senatsverwaltung für Finanzen. Die in der Anlage 2 aufgeführten Beträge sind von den entsprechenden Geschäftsbereichen/Ämtern in den jeweiligen Einnahmefeldern zu veranschlagen. Die Aufteilung der Einnahmen E04 kann der Anlage 11 entnommen werden.

Neu im Einnahmefeld E05 ist die Vorgabe für die „vorschulische Sprachförderung“, welche im Einzelplan 37 zu veranschlagen ist. Die dazu durch die Senatsverwaltung für Finanzen angekündigten Veranschlagungshinweise liegen noch nicht vor (siehe auch Pkt. 4).

 

 

  • Darüber hinaus werden durch das Bezirksamt auch Vorgaben für die Einnahmefelder E01 (zweckgebundene Einnahmen) und E02 (managementbedingte Einnahmen) festgelegt (siehe Anlage 9), sofern nicht eine zwingende unmittelbare Ausgabenkorrespondenz gegeben ist. Die Vorgabe umfasst im Feld E01 vornehmlich die erwarteten Abführungen aus der Parkraumbewirtschaftung an den Haushalt (Gewinnabführung und Regiekosten), Erstattungen des JobCenters für Personal- und Sachausgaben der kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personalkostenerstattung aus Gestellungsverträgen im Jugendamt, die erwarteten Erstattungen für Bauvorbereitungsmittel sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Im Feld E02 werden ausschließlich Einnahmen aus Grundstücksverkaufserlösen vorgegeben. Der Eckwert für die Grundstücksverkaufserlöse entspricht den durch die Senatsverwaltung für Finanzen vorgegebenen Beträgen.

 

  • In eigener Verantwortung können weitere, nicht bereits in die Vorgabe einbezogene Einnahmen E01 und E02 veranschlagt werden, sofern deren kassenwirksame Vereinnahmung im entsprechenden Planjahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als gesichert gegenüber der SE Personal und Finanzen dokumentiert werden kann. Über die jeweilige Verwendung wird im Rahmen der Revision entschieden. Die eigenverantwortliche Veranschlagung von Einnahmen mit einer unmittelbaren ausgabeseitigen Zweckbindung bleibt davon unberührt.

 

7.      Haushaltsjahr 2025

 

Für das Planjahr 2025 sind grundsätzlich die Ansätze aus 2024 zu übernehmen. Im Einzelfall bestehende abweichende Vorgaben für 2025 gemäß den Anlagen 2 bis 11 sind zu beachten.

 

8.      Pauschalen (Mehreinnahmen/Minderausgaben)

 

Unter Berücksichtigung aller veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, des fortgeschriebenen Jahresergebnisses aus 2022 (Ergebnisrücklage) sowie der für die Ausgaben der Anna-Lindh-Grundschule, des Bürgeramtsstandortes Klosterstraße sowie Baufeldvorbereitungen für Schulcontainer veranschlagten pauschalen Mehreinnahmen von 7.050.200 € in 2024 und 7.338.200 € in 2025, konnte ein ausgeglichener Haushalt nur unter Veranschlagung Pauschaler Minderausgaben in der zulässigen Höhe erzielt werden. Die Veranschlagung erfolgt zentral bei Kapitel 4500 Titel 97203 im Haushaltsjahr 2024 in Höhe von
-11.350.000 € und im Haushaltsjahr 2025 in Höhe von -11.420.000 €.

 

Auch wenn die Veranschlagung zentral im Kapitel 4500 erfolgt, muss die Auflösung in der Haushaltswirtschaft der Jahre 2024 und 2025 durch Einsparungen der Bereiche/Ämter erfolgen.

 

Die gebildeten Pauschalen Minderausgaben liegen rechnerisch in der Größenordnung der gemäß Globalsummenschreiben 2024/2025 hier Textziffer 3.9 zulässigen 1 %-Grenze. Eine Anhebung ist nicht mehr möglich.

 

Die Geschäftsbereiche bzw. Ämter haben nunmehr der SE Personal und Finanzen die titelkonkrete Untersetzung der Eckwerte bis zum 07.07.2023 aufzuliefern. Der Beschluss des Bezirksamtes über den Entwurf des Doppelhaushaltsplans 2024/2025 ist für den 22. August 2023 vorgesehen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1, 36 Abs. 2 f) BezVG, § 26a LHO

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Auf die Anlagen 1 - 11 wird verwiesen.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Auf die Anlage 2 wird verwiesen.

Berlin, den .Juni 2023

 

Stefanie Remlinger

Bezirksbürgermeisterin

 

 

 
 

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