Drucksache - 0982/VI  

 
 
Betreff: Verjährung von Ansprüchen bei Höhergruppierung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Massalme, Kreße und die anderen Mitglieder der FRaktion Bü90/ Die Grünen 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.06.2023 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Hauptausschuss (darin integriert Rechnungsprüfungsausschuss) Entscheidung
27.06.2023 
17. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses      
29.08.2023 
18. öffentliche/ nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses      
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.09.2023 
20. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
14.12.2023 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 07.06.2023
2. BE HA vom 29.08.2023
3. Beschluss vom 21.09.2023
4. VzK SB vom 05.12.2023

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 15.11.2023

Bezirksbürgermeisterin Tel.: 23722

Steuerungsdienst, Personal und Finanzen

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.:  0982/VI

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über Verjährung von Ansprüchen bei Höhergruppierung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.09.2023 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0982/VI):

 

Das Bezirksamt wird ersucht auf die Einrede der Verjährung von Ansprüchen, welche

aufgrund eingereichter und noch nicht bearbeiteter Höhergruppierungsanträge entstanden sind, zu verzichten.

 

Das Bezirksamt hat am 28.11.2023 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen ungeachtet der tarifrechtlichen Ausschlussfrist -  den allgemeingesetzlichen Verjährungsfristen des BGB.  In Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes gilt im Zweifel Normenvollzug. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Verfallsfristen für Ansprüche von Beschäftigten beachtet und ggf. von der Einrede der Verjährung (Leistungsverweigerungsrecht) Gebrauch machen muss.

 

Ob von der Einrede der Verjährung im Einzelfall abgesehen werden kann, ist eine haushaltsrechtliche Frage. Dementsprechend wird ein solcher Verzicht regelmäßig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung geprüft und nur dann erklärt, sofern eine haushaltsrechtliche Notwendigkeit besteht, z.B. weil damit eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann.

 

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es dem Bezirksamt aus haushaltsrechtlichen Erwägungen nicht möglich ist, für die genannten Fälle generell den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären. Die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung sind auch hier zu beachten.

 

A)      Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

C)    Auswirkungen auf den Klimaschutz

 

keine

Berlin, den

Bezirksbürgermeisterin Remlinger 

 

  1. Z.d.A.BzBm EUAbzeichnung(en) 
 
 

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